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11.04.2017 · Nachricht · Versicherungsrecht/Lebensversicherung

Widerspruch beim Policenmodell bei Einschaltung eines Maklers

| Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer (VN) bei einem im Policenmodell zustande gekommenen Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, ist die vierzehntägige Widerspruchsfrist (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG alter Fassung) nicht in Gang gesetzt. Der Versicherer kann sich auch nicht darauf berufen, das Widerspruchsrecht sei verwirkt, weil der VN während der Vertragslaufzeit mehrfach den ihn betreuenden Makler gewechselt habe und die Makler in Kenntnis des Widerspruchsrechts Bestandscourtage angemeldet hätten. Das hat der BGH klargestellt. |