Das LfSt Niedersachsen (21.2.24, S 2137-St 224a/St 221-3596/2023) hat ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Pflicht-Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Nachfolgend wird dargestellt, welche Kosten in die Rückstellung einzubeziehen sind, und welche nicht.
Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung.
Das BMF (11.3.24, IV D 2 - S 0316/21/10001 :002, Abruf-Nr. 240668 ) hat das Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer ...
Zum 1.1.20 wurde mit § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das BMF (14.1.21, IV C 1 -
S 2296-c/20/10004 :006) teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem BFH zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt (FG München 8.12.23, 8 K 1534/23, Rev. BFH: IX R 31/23).
Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das UStG hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine ...
Nach bisheriger Sichtweise des BFH und des BMF ergab sich aus der Regelung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG eine gesetzlich angeordnete Steuerpflicht für mitvermietete Betriebsvorrichtungen selbst bei angenommener ...
Was ist ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung, was nicht begünstigte wirtschaftliche Aktivität? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief bietet einen kompakten Überblick über die steuerlichen Spielregeln für gemeinnützige Körperschaften – inklusive praktischer Beispiele und aktueller Rechtsprechung.
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Beim ersten Firmenwagen ist die Freude oft groß. Doch es stellen sich auch viele steuerliche Fragen, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen darf. Wichtige Fragen zur Besteuerung und zur Reduzierung des geldwerten Vorteils wurden bereits im 1. Teil des Beitrags (MBP 24, 67 ff.) thematisiert. Im 2. Teil wird gezeigt, wie sich Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen steuermindernd auswirken.