Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mediationsgesetz

    Mediation im Steuerrecht: Ein neues Instrument der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

    von Prof. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    | Mit dem am 26.7.12 in Kraft getretenen Mediationsgesetz (BGBl I 12, 1577) hat die Mediation als Instrument der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auch in das Steuerrecht Einzug gehalten. Nunmehr ist für alle Gerichtsbarkeiten vorgesehen, dass das Gericht die Parteien für eine Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an einen hierfür bestimmten Richter (Güterichter) verweisen kann. Viele FG bieten die Mediation in der Güteverhandlung bereits an. Der Beitrag gibt einen Überblick über das neue Verfahren und seine Einsatzmöglichkeiten in der Mandantenbetreuung. |

    1. Anwendungsbereich im steuerrechtlichen Verfahren

    Theoretisch ist der Einsatz der Mediation sowohl im Einspruchs- als auch im finanzgerichtlichen Klageverfahren möglich.

     

    1.1 Bedeutung für das Einspruchsverfahren

    Ein im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auftretender Mediator muss zum Personenkreis des §§ 3 bis 4 StBerG gehören, da sonst eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen würde (FinMin Hamburg, bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung vom 26.9.12, 51-S 0600-001/12). Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Verwaltung grundsätzlich keine Notwendigkeit sieht, einen externen Mediator bereits im Einspruchsverfahren einzuschalten.

     

    Nach § 364a Abs. 1 AO kann der Einspruchsführer nämlich bereits seit 1996 im Einspruchsverfahren beantragen, dass die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand mit ihm oder seinem Bevollmächtigten mündlich erörtert. Sofern hier keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, dürfte - so die Finanzverwaltung - auch eine Mediation nicht weiterhelfen. Daher ist mit der erforderlichen Zustimmung der FÄ zur Mediation im Einspruchsverfahren nicht zu rechnen (FinMin Hamburg, a.a.O.).

     

    Hinweis | Einem Antrag auf Erörterung der Sach- und Rechtslage nach 
§ 364a AO wird das FA dagegen in aller Regel entsprechen (vgl. Nr. 2 AEAO zu § 364a AO), sodass ein Verständigungsgespräch vom steuerlichen Berater auf dieser Grundlage herbeigeführt werden kann.

     

    1.2 Mediation im finanzgerichtlichen Verfahren

    Hauptanwendungsbereich des neuen Güteverfahrens wird das finanzgerichtliche Verfahren sein. Nachdem die Rechtsgrundlagen für die Integration der Mediation in die bestehende Finanzprozessordnung (§ 155 FGO i.V. mit §§ 278 Abs. 5, 278a ZPO) geschaffen waren, haben die FG begonnen, die personellen (Bestellung speziell fortgebildeter Güterichter) und sachlichen (z.B. gesonderte Räumlichkeiten) Voraussetzungen für diese zusätzliche verfahrensrechtliche Option zu schaffen.

     

    Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Mediation im finanzgerichtlichen Verfahren von sich aus nicht beantragen wird, da sie „ihre Entscheidungen ausschließlich nach Recht und Gesetz trifft“ (so ausdrücklich OFD Niedersachsen, AO-Kartei vom 18.1.13, FG 1077 -1- St 143). Soweit aber das FG oder ein Steuerpflichtiger bzw. sein Berater ein Mediationsverfahren anregt, wird sich das FA regelmäßig an diesem beteiligen (OFD Niedersachsen a.a.O.). Damit hat es im Ergebnis der steuerliche Berater in der Hand, die Chancen eines Güteverfahrens durch eigene Anregung in geeigneten Fällen zu nutzen.

    2. Geeignete Fälle für eine Güteverhandlung

    Der steuerliche Berater sollte als Alternative zum Erörterungstermin und zur mündlichen Verhandlung über die Mediation insbesondere in folgenden Fällen nachdenken:

     

    • Es bestehen Konflikte, die über das eigentliche Rechtsproblem bzw. den eigentlichen (tatsächlichen) Streitpunkt hinausgehen.

     

    • Rechtsstreitigkeiten sind bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens in emotionsgeladener Atmosphäre mit dem FA geführt worden. Demzufolge ist neben steuerlicher Fachkompetenz auch der Einsatz besonderer Konfliktlösungsmethoden durch einen unbeteiligten Dritten gefragt.

     

    • Ein Urteil würde nicht zu der angestrebten ganzheitlichen Lösung führen (z.B. mehrere Streitjahre mit gleichartiger Problemstellung folgen noch).

     

    • Dem Mandanten ist an der zügigen und flexiblen Erledigung des Konflikts gelegen (z.B. zur Erlangung von Planungssicherheit).

     

    • Der Mandant will selbst an der Konfliktlösung gestaltend mitwirken.

     

    PRAXISHINWEIS  | Wegen der Bindung an Recht und Gesetz eignen sich reine Rechtsprobleme nicht für die Mediation. Gut geeignet sind dagegen Streitfälle, bei denen die FÄ einen Ermessens- oder Bewertungsspielraum haben.

     

    3. Verfahrensrechtlicher Ablauf des Güteverfahrens

    Besteht Einvernehmen über die Durchführung einer Güteverhandlung, verweist der Senat, bei dem das Klageverfahren geführt wird, die Beteiligten durch Beschluss an (irgend)einen oder - bei Verständigung der Beteiligten - an einen bestimmten Güterichter. Dieser darf zuvor mit der Sache nicht befasst gewesen sein. Das Klageverfahren wird gleichzeitig für die Dauer des Güteverfahrens ruhend gestellt.

     

    Im Unterschied zur mündlichen Verhandlung ist die Mediation in der Güteverhandlung ein strukturiertes, nicht-öffentliches Verfahren, bei dem die Beteiligten mithilfe des Güterichters freiwillig und eigenverantwortlich eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung selbstständig erarbeiten.

     

    Besonders hinzuweisen ist dabei auf die Rolle des Güterichters. Er ist ausschließlich als Konfliktvermittler tätig, nicht zur Entscheidung befugt, neutral und allparteilich und gibt grundsätzlich keinen rechtlichen Rat. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

     

    Insbesondere die fehlende Entscheidungskompetenz des Güterichters unterscheidet die Güteverhandlung von einem Erörterungstermin, der von der zur Entscheidung des Rechtsstreits befugten Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter durchgeführt wird. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Güterichter nach einem etwaigen Scheitern der Güteverhandlung nicht an einer späteren Entscheidung mitwirkt.

     

    PRAXISHINWEIS  | Durch den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung kann der steuerliche Berater erreichen, dass der Inhalt des Güterichterverfahrens vertraulich bleibt.

     

     

    Das Mediationsgespräch im Rahmen der Güteverhandlung verläuft üblicherweise in fünf Phasen:

     

    • Verfahrensregeln aushandeln,
    • Streitpunkte/Interessen herausarbeiten,
    • Konfliktbearbeitung,
    • Optionen entwickeln und bewerten,
    • verbindliche - ggf. gerichtlich protokollierte - Abschlussvereinbarung.

     

    Kommt es nicht zur Konfliktlösung durch eine Mediationsvereinbarung, wird das Klageverfahren wieder aufgenommen und in üblicher Form fortgeführt.

     

    PRAXISHINWEIS  | Durch die Güteverhandlung entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren.

     

    4. Ausblick

    Seit vielen Jahren hat sich die Mediation bereits in anderen Gerichtszweigen als alternative Form der Konfliktlösung bewährt. Ob sich ähnliche Erfolge auch im Steuerrecht einstellen, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall ist das steuerliche Güterichtermodell eine zusätzliche Option im Rahmen der Mandantenbetreuung, die - soweit ersichtlich - lediglich vorteilhaft ist, Chancen für eine einvernehmliche Konfliktlösung unter Mithilfe eines neutralen Güterichters bietet und darüber hinaus für den Mandanten keine weiteren Gerichtskosten verursacht.

     

    Die Wahrnehmung einer solchen Option sollte mit dem Mandanten daher ernsthaft erörtert werden. Es sollte aber zugleich klar gemacht werden, dass ein „Aushandeln der Steuerlast“ im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch weiterhin nicht möglich ist.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 98 | ID 38533540