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  • · Nachricht · Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren

    BFH entscheidet: Kopie einer Rechnungskopie reicht

    | Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der BFH (17.5.17, V R 54/16 ) jüngst entschieden hat. |

     

    Hintergrund

    Die Entscheidung betrifft das Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung in 2010 muss der Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, auf elektronischem Weg in Kopie zu übermitteln.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war, angefertigt. Das BZSt versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das FG statt.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Hiernach handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, ist kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, besteht jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern.

     

    Beachten Sie | Ab 2015 hat sich die Rechtslage erneut geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 44 vom 12.7.17

    Quelle: ID 44800321