01.07.2006 | Umsatzsteuerpflicht
Schmiergeldzahlungen an Abgeordnete
Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein (BGH 9.5.06, 5 StR 453/05, Abruf-Nr. 061596). |
Sachverhalt
S ist Mitinhaber eines Statikerbüros und war jahrelang Mitglied des Rates der Stadt W. Er zählte sowohl innerhalb der SPD-Fraktion zu den ausgewiesenen Kennern des Baurechts. C, einer der bedeutendsten Investoren für Großbauprojekte vor Ort, meinte, seine Bauprojekte ohne die Unterstützung der in Baufragen maßgeblichen Personen nicht zeitnah umsetzen zu können. Er wollte „unnötige Störfaktoren“ vermeiden, um schnell und komplikationslos „das Baurecht“ i.S. einer ihm genehmen Satzung zu erhalten. Zur Förderung seiner Bauvorhaben sollte S sich daher in seiner Partei, in den Ausschüssen und im Rat für C einsetzen und seine Anliegen nach Kräften unterstützen. Er sollte im Rat die notwendigen Mehrheiten beschaffen und schließlich auch selbst für die Bauvorhaben stimmen.
Zur Verschleierung späterer Zahlungsflüsse gründete S die B-GmbH. Gesellschafter waren seine Ehefrau und einer seiner studierenden Söhne, der gleichzeitig als Geschäftsführer fungierte. Neben der steuerlichen Absetzbarkeit der an sich als Ausbildungsunterhalt geschuldeten finanziellen Unterstützung seines Sohnes in Form eines „Geschäftsführergehalts“ bestand der vornehmliche Zweck der B darin, Scheinrechnungen über in Wahrheit nicht erbrachte Beraterleistungen an C zu schreiben.
Entscheidungsgründe
Das LG hatte S wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen USt-Hinterziehung hatte das LG nach Ansicht des BGH zu Recht eine Verpflichtung des S zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen angenommen (§ 18 Abs. 3 UStG), der S nicht nachgekommen sei (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die regelmäßigen Bemühungen des S in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied im Interesse des Bauunternehmers C sind als entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und damit als steuerbare Umsätze einzustufen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der USt sonstige Leistungen, die
- ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
- einen wirtschaftlichen Wert haben und
- Gegenstand eines Leistungsaustausches sind.
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