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  • 01.12.2007 | RVG kompakt

    7 folgenschwere Abrechnungsfehler bei der Vergütungsberechnung in Zivilsachen 2007

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Der folgende Beitrag zeigt 7 gravierende Abrechnungsfehler auf:  

     

    Checkliste: 7 folgenschwere Fehler bei der Vergütungsberechnung
    1. Außergerichtliche Vertretung: Terminsgebühr neben der Geschäftsgebühr abgerechnet: Beim außergerichtlichen Vertretungsauftrag wird oft neben der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG für Besprechungen mit der Gegenseite mit dem Ziel der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abgerechnet. Zwar spricht der Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG für die Anwendbarkeit von Nr. 3104 VV RVG. Hierbei wird aber übersehen, dass der Anwalt Gebühren nach Teil 3 VV RVG nur dann abrechnen darf, wenn ihm ein Auftrag zur Tätigkeit im Gerichtsverfahren (Prozess- oder Klageauftrag) erteilt worden ist. Beim Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung richtet sich die Vergütung allein nach Teil 2 VV RVG (Nr. 2300 VV RVG), in dem keine Terminsgebühr vorgesehen ist. Daher kann bei der eingangs genannten Auftragslage niemals eine Terminsgebühr neben der Geschäftsgebühr anfallen (vgl. AG Altenkirchen AGS 07, 557; Schönemann, RVG prof. 07, 111; Volpert, RVG prof. 05, 3, 4).

     

    Praxishinweis: Dass die Terminsgebühr nach Erteilung eines unbedingten Prozessauftrages keine Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens erfordert, ist im Übrigen mittlerweile höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH RVG prof. 07, 95, Abruf-Nr. 070903).

     

    Bei einem außergerichtlichen Auftrag kann die Durchführung einer Besprechung daher nur bei der Bemessung der Geschäftsgebühr gebührenerhöhend berücksichtigt werden (vgl. die Anm. zu Nr. 2300 VV RVG, § 14 RVG). Die Geschäfts- und die Terminsgebühr können daher nicht neben-, sondern allenfalls nacheinander anfallen.

     

    Beispiel: Rechtsanwalt R erhält den Auftrag, außergerichtlich eine Werklohnforderung über 10.000 EUR beizutreiben, notfalls klageweise geltend zu machen. Zunächst fordert R außergerichtlich den Kunden zur Zahlung auf. Innerhalb der vom R genannten Zahlungsfrist erfolgt keinerlei Zahlung. Zwei Tage später jedoch ruft der Kunde bei R an. Nach einer halbstündigen Besprechung zahlt der Kunde den Betrag vollständig.

     

    Lösung:
    Außergerichtliche Tätigkeit

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 10.000 EUR  

     

    631,80 EUR  

    Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 VV RVG)  

     

     

    Tätigkeit mit Klageauftrag  

     

     

    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG aus 10.000 EUR  

    388,80 EUR  

     

    Anrechnung, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (0,65 Geschäftsgebühr)  

    ./. 315,90 EUR  

     

    Nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr  

     

    72,90 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR  

     

    583,20 EUR  

    Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 VV RVG)  

     

     

    Da der zunächst bedingt erteilte Klageauftrag mit Überschreitung der von R gesetzten Zahlungsfrist zum unbedingten Prozessauftrag geworden ist, entsteht zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG. Die Besprechung mit dem Ziel der Verfahrensvermeidung erfolgte daher hier nach Erteilung des Klageauftrags.

     

    2. Terminsgebühr im Mahnverfahren vergessen: Häufig wird vergessen, dass auch im Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG eine Terminsgebühr anfallen kann, die sich nach Nr. 3104 VV RVG richtet und daher stets 1,2 beträgt. Weil im Mahnverfahren gerichtliche Termine bzw. Ortstermine von Sachverständigen i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 1 und 2 VV RVG nicht stattfinden, kann die Terminsgebühr nur für Besprechungen i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entstehen (vgl. OLG Brandenburg AGS 07, 560). Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr ist aber auch hier, dass dem Anwalt ein Auftrag zur Vertretung im Mahnverfahren erteilt worden ist. Ist der Mahnbescheidsantrag bei Gericht noch nicht eingereicht, zielt die Besprechung auf die Vermeidung des Mahnverfahrens ab (BGH, a.a.O.). Auf Antrag muss die Terminsgebühr in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden, wenn die Entstehung glaubhaft gemacht worden ist (§ 699 Abs. 3 ZPO; vgl. LG Bonn AGS 07, 447 und 265; Schönemann, RVG prof. 07, 111). Geht das Mahnverfahren nach Widerspruch oder Einspruch in das Prozessverfahren über, ist neben der Mahnverfahrensgebühr (vgl. die Anm. zu Nr. 3305 VV RVG) auch die Terminsgebühr des Mahnverfahrens nach Abs. 4 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG auf die Terminsgebühr des Prozessverfahrens anzurechnen.

     

    Praxishinweis: In Mahnfällen sollte daher beim sachbearbeitenden Anwalt ggf. nachgefragt werden, ob eine Besprechung mit der Gegenseite i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hat.

     

    3. Vergütungsvereinbarung: Vorsicht bei Vereinbarung einer Zeittaktklausel: Bei einer Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage einer Zeittaktklausel ist Vorsicht geboten. Das OLG Düsseldorf hat eine Zeittaktklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam und den Mandanten unangemessen benachteiligend angesehen, nach der für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet werden kann (AGS 06, 530). Denn nach Ansicht des OLG lässt es diese Vereinbarung zu, dass der Anwalt auch bei jeweils nur einige Minuten oder Sekunden dauernden Tätigkeiten jeweils ein Viertel des Stundensatzes verlangt.

     

    Beispiel: R vereinbart mit dem Mandanten M die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde seiner Tätigkeit mit 57,50 EUR. Nachdem R 8 Mal jeweils eine Minute tätig geworden ist, stellt er hierfür 460 EUR (8 x 57,50 EUR = 2 Stunden) in Rechnung.

     

    Praxishinweis: Da aufgrund dieser Entscheidung damit zu rechnen ist, dass Zeittaktklauseln von Gerichten als unwirksam angesehen werden, empfiehlt es sich, einen Stundensatz zu vereinbaren und erbrachte Tätigkeiten auf der Grundlage dieses Stundensatzes minutengenau abzurechnen (zum Formbedürfnis der Vereinbarung gemäß § 4 RVG vgl. Hauskötter, RVG prof. 06, 191; zu den Vor- und Nachteilen einer Zeit- und Pauschalvergütung vgl. Hauskötter, RVG prof. 06, 94 und 05, 174).

     

    Der BGH hat in einer stark kritisierten Entscheidung festgestellt, dass für den Bereich Strafsachen bei Vergütungsvereinbarungen eine allgemein verbindliche Honorargrenze in Höhe des fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren besteht (NJW 05, 2142; zur Höchstgrenze in Zivilsachen BGH NJW 00, 2669; Hauskötter, RVG prof. 06, 174). Allerdings gilt das m.E. nicht für ein reines sich am tatsächlichen Aufwand orientierendes Zeithonorar, wenn weder die Höhe des Stundensatzes noch die Zahl der abgerechneten Stunden außergewöhnlich hoch ist (OLG Hamm AGS 07, 550; OLG Frankfurt RVG prof. 06, 68, Abruf-Nr. 060726). Das OLG Hamm hat dabei einen Stundensatz von 250 EUR nicht beanstandet.

     

    4. Beratung: Kein Ausschluss der Anrechnung der Beratungsgebühr vereinbart, § 34 Abs. 2 RVG: Im Gegensatz zur Rechtslage bis 30.6.06 (vgl. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2100 VV RVG) lässt es § 34 Abs. 2 RVG seit dem 1.7.06 ausdrücklich zu, dass der Anwalt mit seinem Mandanten vereinbart, dass die Beratungsgebühr – unabhängig davon, ob sie vereinbart wurde oder nicht (§ 34 Abs. 1 RVG) – auf eine Gebühr für eine sonstige mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeit nicht anzurechnen ist (BVerfG RVG prof. 07, 73, Abruf-Nr. 071041; Zorn, RVG prof. 06, 77). Eine Anrechnung kommt z.B. auf die Geschäftsgebühr (vgl. Nrn. 2300 ff. VV RVG), die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (vgl. z.B. Nr. 3100 VV RVG) oder auch auf eine für die weitere Tätigkeit des Anwalts vereinbarte Gebühr/Vergütung in Betracht. Den Ausschluss der Anrechnung zu vereinbaren ist deshalb vorteilhaft, weil der Anwalt hierdurch die Gebühren, auf die die Beratungsgebühr anzurechnen wäre, unvermindert erhält. Schließlich werden durch den Ausschluss auch Anrechnungsprobleme – insbesondere wenn für die Beratung ein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbart worden ist – umgangen.

     

    Praxishinweis: Eine Gebührenvereinbarung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG mit dem Mandanten kann sich darauf beschränken, dass die Anrechnung der Beratungsgebühr ausgeschlossen wird. Wird kein Anrechnungsausschluss vereinbart, entfällt die Anrechnung gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auch dann, wenn nach Abschluss der Beratung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.

     

    5. Passivseite und Anrechnung der Geschäftsgebühr: Übersehen, dass i.d.R. die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO möglich ist: Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass für den obsiegenden Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmenden Anrechnung der Geschäftsgebühr stets nur noch eine verminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden kann (vgl. Streppel, MDR 07, 929). Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Geltendmachung der vollen Geschäftsgebühr im Prozess ergibt sich aber nicht, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung immer zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGH RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415; Volpert, RVG prof. 07, 127 m.w.N.; KG RVG prof. 07, 145, Abruf-Nr. 072628). Denn wenn die Geschäftsgebühr nicht eingeklagt wird, kann im Kostenfestsetzungsverfahren grds. die volle Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist für die Kostenfestsetzung nur dann von Bedeutung, wenn die Geschäftsgebühr eingeklagt und ganz oder teilweise tituliert oder wenn sie unstreitig gezahlt worden ist (KG, a.a.O.; OLG München AGS 07, 495; OLG Karlsruhe AGS 07, 494).

     

    Allerdings wird dem Beklagten bei unberechtigter außergerichtlicher Inanspruchnahme in den meisten Fällen kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen, der die Erhebung einer Widerklage bzw. die Aufrechnung hinsichtlich der durch die außergerichtliche Abwehr angefallenen Geschäftsgebühr erlaubt (vgl. hierzu BGH RVG prof. 07, 76, Abruf-Nr. 070463; Stöber, AGS 06, 261; Möller/Volpert, RVG prof. 07, 45). Weil somit in den meisten Fällen eine Titulierung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht kommt, ist für den obsiegenden Beklagten i.d.R. die volle Verfahrensgebühr in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz 10.10.07, 14 W 667/07, n.v., Abruf-Nr. 073496; Enders, JurBüro 07, 449).

     

    Praxishinweis: Die unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme schafft keine Anspruchsgrundlage für das Einklagen der Geschäftsgebühr. Der Beklagte sollte daher darüber aufgeklärt werden, dass auch im Falle des Obsiegens der Kläger die aus Anlass der Verteidigung gegen dessen Anspruch angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht erstatten muss und diese dann vom Beklagten selbst zu tragen sind (vgl. BGH NJW 88, 2032; AG Freiburg AGS 06, 308; Möller/Volpert, a.a.O.). Beim BGH ist unter dem AZ VIII ZB 57/07 ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob durch die außergerichtliche Abwehr eines drohenden Rechtsstreits entstandene Rechtsanwaltskosten im späteren Rechtsstreit nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden können.

     

    6. Volle Terminsgebühr bei Endurteil im schriftlichen Verfahren ohne Beteiligung des Beklagten nicht geltend gemacht: Teilweise wird vertreten, dass im Verfahren nach § 495a ZPO (Streitwert bis 600 EUR) auch bei Erlass eines streitigen Endurteils stets nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG anfällt, wenn sich der Beklagte im Verfahren nicht äußert (AG Cloppenburg JurBüro 07, 79; AG München AGS 07, 442). Begründung: Die 1,2 Terminsgebühr setze eine streitige Verhandlung oder die Stellung von streitigen Anträgen voraus. Diese Ansicht ist abzulehnen. Es bleibt unberücksichtigt, dass die Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 495a ZPO grundsätzlich mit einem Satz von 1,2 anfällt, Abs. 1 Ziff. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG. Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob im Verfahren streitige oder nichtstreitige Anträge gestellt werden.

     

    In welchen Fällen im schriftlichen Verfahren eine Ermäßigung der Terminsgebühr auf 0,5 in Betracht kommt, ist abschließend in Nr. 3105 VV RVG geregelt. Nach Abs. 1 Ziff. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG ist das der Fall, wenn im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. Darüber hinaus ist im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO der Anfall einer 0,5 Terminsgebühr gemäß Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG noch dann möglich, wenn der Anwalt lediglich Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt hat. Beide Ermäßigungsfälle sind bei Erlass eines Endurteils im Verfahren nach § 495a ZPO aber nicht gegeben, sodass nur eine 1,2 Terminsgebühr anfallen kann (so AG Kleve AGS 06, 542; Enders, JurBüro 07, 57). Es gilt auch hier der Grundsatz, dass sich Analogien im Kostenrecht verbieten.

     

    Praxishinweis:§ 495a ZPO ist nur dann einschlägig, wenn ein Verfahren vorliegt, für das grundsätzlich mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Verwirft daher das Gericht z.B. im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ergeht ein Beschluss gemäß § 91a ZPO, fällt keine Terminsgebühr an, weil hierfür nach § 700 Abs. 1, § 341 Abs. 2 bzw. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. LG Berlin RVGreport 06, 347; BGH 25.9.07, VI ZB 53/06, n.v., Abruf-Nr. 073388; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 51; Volpert RVG prof. 05, 48).

     

    7. Vorsicht bei der Abtretung von Vergütungsforderungen an Verrechnungsstellen: Die Abtretung einer anwaltlichen Vergütungsforderung an einen anderen Anwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten zulässig (vgl. BGH RVG prof. 07, 165, Abruf-Nr. 071144). Dagegen verstößt die Abtretung der anwaltlichen Vergütungsforderung an eine anwaltliche Verrechnungsstelle nach der derzeit geltenden Rechtslage gegen das in § 49b Abs. 4 BRAO gesetzlich geregelte Abtretungsverbot, ist daher nichtig und begründet keinen Anspruch der Verrechnungsstelle z.B. gegen die Rechtsschutzversicherung (vgl. LG Hannover AGS 07, 484; LG Hamburg AGS 07, 485 und 487; LG Stuttgart AnwBl. 07, 455, insoweit ist ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig [IX ZR 53/07]). Nach § 49b Abs. 4 BRAO ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten nur dann zulässig, wenn die dort genannten drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen (LG Stuttgart, a.a.O.).

     

    Dasselbe gilt, wenn der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse an eine Verrechnungsstelle abtritt. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG erforderliche Erklärung zu erhaltenen Zahlungen nur vom beigeordneten und bestellten Rechtsanwalt abgegeben werden kann.

     

    Praxishinweis: Nach der am 11.10.07 beschlossenen Reform der Rechtsberatung (vgl. Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes, dort die Neufassung von § 49b Abs. 4 BRAO; www.bmj.bund.de/media/archive/1306.pdf) soll die Abtretung von Vergütungsforderungen an Nicht- Rechtsanwälte bereits zulässig sein, wenn die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Hierdurch soll es Rechtsanwälten erleichtert werden, ihre Honorare über Verrechnungsstellen abzuwickeln.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 199 | ID 116039