Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zum 1.10.21 (BGBl. 20 I, S. 3320) gibt es bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener ...
Kann man dem Verteidiger „Rechtsmissbrauch“ vorwerfen, wenn er die Verwaltungsbehörde nicht auf eine fehlerhafte Zustellung hinweist und deshalb Verjährung eintritt? Das LG Baden-Baden hat dies bejaht und die ...
In Kündigungsschutzsachen wird für den Streitwert das dreifache Bruttomonatsgehalt des Klägers zugrunde gelegt. Schwankt das Einkommen stark, ist ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen. So hat das LAG ...
Prüft der Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit der Abänderung einer titulierten Unterhaltsverpflichtung seines Mandanten, entscheidet nicht nur der Auftrag des Mandanten, sondern ...
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG entsteht in Verfahren nach dem LwVfG laut OLG Braunschweig auch, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Frage: Vor dem Familiengericht ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren (eA-Verfahren) wegen des Sorgerechts anhängig. Im Termin werden eine Einigung erzielt und zugleich eine einvernehmliche und abschließende ...
Gerade in der mietrechtlichen Praxis können digitale Lösungen die Arbeit erheblich erleichtern. Die neue Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt zeigt Ihnen, wie Sie sich dieses Potenzial erschließen! Sie erhalten konkrete Tipps zur Nutzung von KI und zum Aufbau Ihrer eigenen Legal-Tech-Strategie.
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Volle Terminsgebühr trotz Versäumnisurteil? So geht’s!
Verschenken Sie kein Geld: Auch bei Säumnis des Gegners kann in vielen Fällen die volle Terminsgebühr von 1,2 abgerechnet werden. In welchen Verfahrenskonstellationen dies so ist, zeigt Ihnen die neue Sonderausgabe von RVG professionell anhand von konkreten Abrechnungsbeispielen.
„Einseitige Gespräche“ nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG dar und lösen keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus. Das betrifft beispielsweise ein Telefongespräch zwischen dem Anwalt einer Partei und dem zuständigen Richter, das die Gegenseite nicht einbezieht. Für die Terminsgebühr ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel erforderlich, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des ...