Verwaltungsrecht
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten und Gebühren in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren
In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird eine Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen nicht zu erzielen sein. Nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist der Versicherungsschutz in verwaltungsrechtlichen Verfahren ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Einschränkung oder Wiedererteilung der bereits bestehenden Fahrerlaubnis sowie beispielsweise dann, wenn es um die Abwehr öffentlich-rechtlicher Maßnahmen im Rahmen des Grundstücksrechtsschutzes geht. Daher ist die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Kosten und Gebühren im Verwaltungs(streit-)verfahren um so dringlicher. Im folgenden Beitrag erläutern wir, wann und in welchem Umfang eine Kostenerstattung mit Erfolg betrieben werden kann.
Keine Kostenerstattung im formlosen Verwaltungsverfahren
Ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich nicht im Bereich des „bloßen Verwaltungsverfahrens“ - das heißt ohne rechtsmittelfähigen Bescheid. § 80 VwVfG bzw. die entsprechenden Vorschriften der Länder sehen die Möglichkeit der Kostenerstattung nur für das Widerspruchsverfahren vor.
Auch das BVerwG hat klargestellt, daß eine Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich eine behördliche Entscheidung über den Widerspruch nach § 72, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraussetzt. Dies gilt gleichermaßen bei einem Abhilfe- und bei einem Rücknahmebescheid (BVerwG DVBl. 1996, 315). Der Anwalt erhält also erst dann Gebühren, wenn er auch im anschließenden Widerspruchsverfahren tätig ist. Außerdem erhält er diese Gebühren nur einmal, da diese Verfahren nach § 119 Abs. 1 BRAGO eine Angelegenheit sind.
Wer trägt die Kostenlast im Widerspruchsverfahren?
Führt das Widerspruchsverfahren zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen zu erstatten. Das gilt uneingeschränkt für alle Arten von Vorverfahren. Wird dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen, ist eine Kostenquote zu bilden.
Im Falle des Unterliegens kann der Widerspruchsführer grundsätzlich keinen Ersatz seiner Kosten verlangen. Den Ausnahmefall bildet nur § 45 VwVfG bei der Heilung von Formfehlern im Widerspruchsverfahren.
Bei Drittwidersprüchen ist festzuhalten, daß diese außer in Bayern (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) nicht § 80 VwVfG unterfallen. Eine Erstattungspflicht kann sich nämlich nach der ratio der Vorschrift nur im Verhältnis zum Widerspruchsführer oder zur Ausgangsbehörde ergeben. Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO schließt das BVerwG aus (BVerwGE 70, 58; aA Kopp, VwVfG, § 80 Rn. 44).
Gleiches gilt für die Fälle, in denen das Vorverfahren nicht durch den Erlaß eines Widerspruchbescheides abgeschlossen wird. Hier entspricht es ständiger Rechtsprechung des BVerwG, daß eine Kostenerstattung ausscheidet (vergleiche BVerwGE 62, 201). Lediglich in einzelnen Fällen wird sie unter analoger Anwendung des § 80 VwVfG bejaht, zum Beispiel wenn ein Fall des § 45 VwVfG vorliegt (so VG Hamburg AnwBl. 1981, 249).
Erledigt sich das Widerspruchsverfahren, so scheidet eine Kostenentscheidung grundsätzlich aus (BVerwG NJW 1982, 300; aA Kopp, VwVfG, § 80 Rn. 43). Eine Ausnahme regelt Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG.
Kostengrundentscheidung: Nur „notwendige“ Rechtsanwaltskosten sind im außergerichtlichen Verfahren erstattungsfähig
Im Widerspruchsverfahren sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu erstatten, wenn dessen Zuziehung notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Ob dies im Einzelfall bejaht werden kann, ist vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei aus zu beurteilen (BVerwG NJW 1978, 1988). Es ist also danach zu fragen, ob der „vernünftige“ Bürger sich je nach Bildungs- und Erfahrungsstand veranlaßt sehen durfte, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dies hängt nicht zuletzt davon ab, welche Bedeutung der Sache beizumessen ist und inwieweit der Rechtsstreit rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
Ist die Vertretung durch einen Anwalt grundsätzlich notwendig?
Während der Rechtsprechung des BVerwG nicht zu entnehmen ist, daß die anwaltliche Vertretung grundsätzlich notwendig ist, wird dies von den meisten OVGs - und in der Literatur - angenommen. Die Vertreter der OVG-Meinung verweisen auf den Wissens- und Erfahrungsvorsprung der Behörde gegenüber einer rechtsunkundigen Person. Sie billigen dieser zur Wahrung der „Waffengleichheit“ das Recht zu, einen Anwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen (siehe BVerwGE 61, 101; aA OVG Bremen AnwBl. 1989, 351; OVG Münster NVwZ 1983, 355).
Doch auch nach Auffassung des BVerwG sind Rechtsanwaltskosten in den folgenden Fällen stets erstattungsfähig:
- Asylverfahren und Ausländerangelegenheiten;
- Kriegsdienstverweigerungsverfahren (BVerwG NVwZ 1988, 726);
- Waffenrecht;
- Verfahren wegen Entzugs/Erteilung einer Fahrerlaubnis;
- Musterungsverfahren: Hier liegt die Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise dann vor, wenn es der Partei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, das Verfahren allein zu führen (BVerwG NVwZ 1987, 883).
Antrag auf Kostenerstattung im Vorverfahren ist zu begründen
Die Erstattung von Kosten und Gebühren im Vorverfahren erfolgt nur dann, wenn sinngemäß beantragt wird:
„Hiermit beantrage ich,
1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
2. die Gebühren und Auslagen gemäß anliegender Kostenrechnung festzusetzen und zu erstatten.“
Hinweis: Im Antrag sollte immer die Begründung enthalten sein, warum im zu entscheidenden Fall die Zuziehung für notwendig zu erklären ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen Bereich handelt, in dem bereits das BVerwG von einer Er-stattungsfähigkeit ausgeht. Ein Antrag auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ist übrigens unzulässig (BVerwGE 61, 105).
Höhe der Kostenerstattung: Nur tatsächlich erforderliche Kosten werden erstattet
Der durch Kostenfestsetzungsbescheid festgestellte Erstattungsanspruch ist der Höhe nach auf die Kosten begrenzt, die tatsächlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Verteidigung erforderlich waren. Es gilt der Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (BVerwG NVwZ 1988, 723). Dies ergibt sich auch aus § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG, wonach selbstverschuldete Aufwendungen nicht ersetzt werden. Der Verschuldensbegriff ist dabei derselbe wie der bei der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG.
Ersatz weiterer Kosten und Auslagen ist möglich
Wie auch in zivilrechtlichen Verfahren können Postgebühren, Schreibauslagen, Telefongebühren oder Reisekosten geltend gemacht werden. Zu der immer noch strittigen Frage, ob neben der Kilometerpauschale zusätzliche Parkkosten als erstattungsfähig anzusehen sind, hat das OVG Münster ausgeführt(NVwZ-RR 1992, 389):
„Bei Parkkosten handelt es sich um erst anschließend anfallende Kosten, die insoweit auch neben der zuvor schon angefallenen Kilometerpauschale erstattet werden können.“
Hinsichtlich sonstiger Aufwendungen sei auf folgende Entscheidungen hingewiesen:
- OVG Münster AnwBl. 1991, 92: Die Kosten für die Übersetzung eines vom Rechtsanwalt entworfenen und vom Asylbewerber ausgefüllten Formulars zur Vorbereitung des Mandantengesprächs sind nicht erstattungsfähig. Es können nur die Dolmetscherkosten erstattet werden, sofern sie wirklich notwendig waren und sich darüber hinaus in einem angemessenen Rahmen bewegen.
- BVerwG JurBüro 1995, 372: Die Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sind erstattungsfähig, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens und/oder je nach Einzelfall zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten ist. Dagegen wird die Erstattung der Kosten eines Gutachtens zur Prüfung der Fahreignung abgelehnt (BWVGH NJW 1986, 1370).
Hinweis: Nicht erstattungsfähig sind die Mühen oder der eigene zeitliche Aufwand des Widerspruchsführers. Im Falle des Unterliegens drohen ihm aber auch keine Rechtsanwaltskosten der Behörde, da dieser zugemutet wird, aufgrund ihres eigenen Sachverstandes die Angelegenheit selbst zu führen.
Im gerichtlichen Verfahren sind gesetzliche Gebühren und Auslagen stets zu erstatten
Nach § 162 VwGO sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu ersetzen. Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren regelt Abs. 2 der Vorschrift, daß diese Kosten stets erstattungsfähig sind.
Soweit ein Vorverfahren durchgeführt wurde, sind Gebühren und Auslagen allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat (siehe oben).
Hinsichtlich Umfang und Inhalt des Kostenerstattungsanspruchs ergeben sich im übrigen keine wesentlichen Unterschiede zum Widerspruchsverfahren.
Auch Mehrwertsteuer ist zu erstatten
Erstattet werden nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Hierzu gehört auch die Mehrwertsteuer, die selbst dann vom Kostenschuldner zu erstatten ist, wenn der Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Denn derjenige, der an den Anwalt die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, kann diese nicht vom Unterlegenen zurückverlangen und damit „durchreichen“ (OLG München JurBüro 1995, 34; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 35: Hier wird zumindest eine Erklärung des Erstattungsberechtigten dergestalt verlangt, daß er die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.).
Die Kosten des Beigeladenen trägt meist die unterliegende Partei
Die (außergerichtlichen) Kosten des Beigeladenen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Letzterer Fall ist selten, da dies einen rechtswidrigen Beiladungsbeschluß voraussetzen würde. Dem Beigeladenen wird man die Kostenerstattung nicht zuerkennen können, wenn er weder durch das Stellen von Anträgen oder die Einlegung von Rechtsmitteln zur Förderung des gerichtlichen Verfahrens beigetragen hat (BVerfG NJW 1995, 2867).
Tip: Ausnahmen stellen immer noch Baunachbarstreitigkeiten dar. Hier wird es als billig angesehen, dem beigeladenen Bauherrn dessen notwendige Aufwendungen auch dann zu erstatten, wenn er keine Anträge gestellt hat (zum Beispiel BWVGH VBlBW 1984, 74).
Mögliche Rechtsbehelfe gegen die Kostenlastentscheidung
Gegen die Entscheidung über die Kostentragung findet kein Widerspruchsverfahren statt. Vielmehr ist unmittelbar eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zu erheben, da die Kostenentscheidung ein selbständiger Verwaltungsakt ist (BVerwGE 17, 249). Der Klageantrag wird je nach Sachlage darauf gerichtet sein,
- entweder die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchführers zu erlassen, oder
- festzustellen, daß die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war und daß die Kosten wie beantragt festzusetzen sind.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann der Kostenfestsetzungsbeschluß angefochten werden (§ 165 VwGO). Der Anwalt ist berechtigt, dies auch im eigenen Namen zu tun. Beispiel: Es sind weniger als die von ihm beantragten Gebühren festgesetzt worden.
Hinweis: Zu beachten ist, daß eine solche Beschwerde binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung, also in der Regel ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, erhoben werden muß. Es handelt sich hierbei um eine Notfrist.
Gegen den anschließenden Beschluß kann eine weitere Beschwerde nur eingelegt werden, wenn die Beschwerdesumme von 200 DM erreicht ist (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Eine Frist von sechs Monaten besteht bei der Streitwertbeschwerde, auf deren Einlegungsmöglichkeit im Beschluß oder im Urteil ausdrücklich hingewiesen wird.
Quelle: RVG professionell - Ausgabe 04/1997, Seite 10