· Nachricht · LG Düsseldorf
Antrag auf Urteilsergänzung kein Kostenantrag
| Beantragt ein Rechtsanwalt, das Urteil zu ergänzen, kann dies nicht als Kostenantrag ausgelegt werden, stellt eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf klar (28.1.16, 22 T 121/15). |
- 1. Der Antrag eines Rechtsanwalts auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO kann nicht als Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO ausgelegt werden.
- 2. Ist eine ursprünglich beklagte Rechtsanwaltspartnerschaft tatsächlich wegen Auflösung nicht mehr existent und hat der Kläger die Klage auf einen anderen Beklagten umgestellt, ist die Rechtsanwaltspartnerschaft als frühere Beklagte für das weitere Verfahren als existent zu behandeln (Anschluss an BGH 10.10.07, XII ZB 26/05, NJW 2008, 528).
- 3. Da die ehemalige Rechtsanwaltspartnerschaft aufgrund eines Antrags des Klägers aus dem Verfahren ausgeschieden ist, bestehen keine Bedenken, dem Kläger die bis zum Ausscheiden entstandenen Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.
(Leitsätze des Einsenders)
Sachverhalt
Der Kläger wandte sich mit einem Rechtsstreit auf Rückzahlung eines Anwaltshonorars gegen eine Rechtsanwaltspartnerschaft. Diese existierte zum Zeitpunkt der Klageerstellung, nicht aber vier Monate später zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. Hierauf wiesen die Rechtsnachfolger der Rechtsanwaltspartnerschaft und das Gericht hin. Daraufhin stellte der Kläger die Klage auf einen neuen Beklagten um, alle Beteiligten stimmten zu. Im weiteren Verfahren entschied das Gericht nicht über die Kosten der ehemals beklagten Rechtsanwaltspartnerschaft, sodass schließlich eine Urteilsergänzung im Kostenpunkt beantragt wurde. Diesen Antrag legte das AG irrig als Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO aus und lehnte die Kostenerstattung ab. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde hob das LG nun den ablehnenden Beschluss auf, sah sich aber prozessual an einer eigenen Entscheidung gehindert, da die Urteilsergänzung im Urteilswege vorzunehmen sei und nicht durch einen Beschluss des LG ergänzt werden könne. Die Entscheidung über die Urteilsergänzung steht derzeit noch aus (AG Düsseldorf, 42 C 11445/13).
Einsender: RA Robert Hotstegs, Düsseldorf