· Fachbeitrag · Mediation
Gebührenabrechnung im Mediationsverfahren: Das müssen Sie beachten
von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Patrick Meinhard, Kastellaun
| Leser haben die Redaktion mehrfach gefragt, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen kann, der außergerichtlich als Mediator tätig ist bzw. in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren als Parteivertreter tätig war. Der folgende Beitrag verdeutlicht dies. |
1. Übersicht
Die folgende Checkliste stellt die wichtigsten Informationen zu diesem Thema übersichtlich zusammen:
Checkliste / Mediationsverfahren ‒ Vergütung | ||
Außergerichtliche Mediation | Gerichtsnahe Mediation | |
Definition | außergerichtliches Verfahren zur Beilegung eines Konflikts | gerichtliches Verfahren zur Beilegung eines Rechtsstreits |
Angelegenheit | keine gerichtliche Angelegenheit | keine eigene Angelegenheit, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG; gehört zum jeweiligen Rechtszug |
Vergütung | Gebührenvereinbarung § 34 Abs. 1 S. 1 RVG oder Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB | richtet sich nach RVG, z. B. Nr. 3100 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG, Nr. 1000 VV RVG, Nr. 1003 VV RVG |
2. Außergerichtliche Mediation
Bei der außergerichtlichen Mediation erhält der Rechtsanwalt die Vergütung nur, wenn er selbst als Mediator tätig wird. Folge: Tritt der Rechtsanwalt hingegen für die Partei als Vertreter auf, errechnet sich seine Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG ff.
3. Gebührenansprüche
Bei der Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt außergerichtlich als Mediator verdienen kann, kommt es auf die abgeschlossene Gebührenvereinbarung ‒ nicht Vergütungsvereinbarung ‒ an. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt als Mediator die Gebührenvereinbarung mit beiden Parteien (sog. Medianten) abschließen muss (AnwK-RVG/Onderka, 8. Aufl., § 34 Rn. 75).
Die Vereinbarung ist ‒ im Gegensatz zur Vergütungsvereinbarung ‒ mündlich möglich (vgl. § 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Es empfiehlt sich aber, stets auf „Nummer sicher“ zu gehen und auf eine schriftliche Vereinbarung hinzuwirken.
Der Mediator kann dabei zwischen einem Pauschalbetrag und einem Stundensatz wählen, oder er kann vereinbaren, dass für seine Tätigkeit die Werttabelle des RVG und damit die außergerichtlichen Gebührentatbestände die Abrechnungsgrundlage bilden sollen. Des Weiteren kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
PRAXISHINWEIS | In der Praxis werden Mediatoren zumeist nach Stunden bezahlt. Die Stundensätze variieren dabei je nach Rechtsgebiet stark. Ein durchschnittlicher Stundensatz von 150 EUR ist üblich und wird in der Praxis als angemessen angesehen (AnwK-RVG, a. a. O., Rn. 78). Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie daher bei einer Gebührenvereinbarung unbedingt festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Gebühren in welcher Höhe entstehen. |
4. Gerichtsnahes Mediationsverfahren
Die Tätigkeit in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren stellt neben dem gerichtlichen Verfahren keine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar.
MERKE | Im Rahmen des Mediationsverfahrens können aber Gebühren entstehen, deren Tatbestand im gerichtlichen Verfahren noch nicht erfüllt wurden (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG). |
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Nach Klageerhebung durch Rechtsanwalt A kommt es vor dem AG im Rahmen einer vom Gericht angeregten Mediation zu einem Mediationsgespräch vor einem Güterichter. Der Versuch einer Konfliktbeilegung scheitert. Nach der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens und des Abhaltens eines erneuten Termins, wird der Rechtsstreit durch Urteil entschieden. Der Streitwert wird auf 7.000 EUR festgesetzt. Die Entfernung zwischen der Kanzlei von A und dem AG beträgt 40 km. Welche Gebühren kann A geltend machen?
Lösung | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.000 EUR | 526,50 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.000 EUR | 486,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG | 24,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG | 25,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 205,49 EUR |
1.286,99 EUR | |
Wichtig | Die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Mediationsverhandlung war ursächlich für das Entstehen der Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG. Die Teilnahme an einem weiteren Termin lässt hingegen keine zusätzliche Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG; Enders, JurBüro 13, 225). |
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Wie Beispiel 1; im Mediationsgespräch konnten die Beteiligten jedoch eine Einigung erzielen und den Rechtsstreit beilegen.
Lösung Durch die Klageerhebung ist im gerichtlichen Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr entstanden. Die Termins- und Einigungsgebühr ist hingegen erst durch das Mediationsverfahren entstanden. | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.000 EUR | 526,50 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.000 EUR | 486,00 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 7.000 EUR | 405,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG | 24,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG | 25,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 282,44 EUR |
1.768,94 EUR |
5. Mediationsverfahren und PKH/VKH
Ordnet das Gericht von Amts wegen eine Mediation an, erstreckt sich eine bewilligte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auch auf die Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Anwalts, die im Rahmen einer vom Gericht initiierten Mediation angefallen sind (vgl. BeckRS 09, 11587; OLG Köln BeckRs 11, 24961; AnwK-RVG, a. a. O., Rn. 81)
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Wie Beispiel 2; jedoch wurde bei Klageerhebung dem Kläger Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A ohne Einschränkung beigeordnet.
Lösung Es bestehen folgende Ansprüche gegenüber der Staatskasse (§ 49 RVG). | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.000 EUR | 360,10 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.000 EUR | 332,40 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 7.000 EUR | 277,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG | 24,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG | 25,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 197,31 EUR |
1.235,82 EUR |