SteuerpflichtDie Umsatzsteuer in der eigenen Rechnung
Umsatzsteuer müssen alle zahlen, die eine Leistung erbringen, die dem persönlichen, örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpflicht unterfällt. Grundsätzlich unterliegt dein gesamtes Entgelt, das du für deine Leistung erhältst, der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).


Persönlicher Anwendungsbereich
Nicht von der Umsatzsteuerpflicht erfasst sind sogenannte „Kleinunternehmer“ i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. Du bist Kleinunternehmer*in, wenn dein Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern im vergangenen Jahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und der Umsatz in laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreiten wird (Stand 2025). Etwas anderes gilt nur, wenn du nach § 19 Abs. 3 S. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hast.
Örtlicher Anwendungsbereich
Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze im Inland. Dabei kommt es entscheidend auf den Ort der Leistung an. Hat dich ein*e Unternehmer*in mandatiert, werden die Leistungen in dem Land besteuert, in dem das Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Ist dein*e Mandant*in hingegen eine Privatperson, ist zu differenzieren:
- Liegt der Wohnort außerhalb der EU, fällt keine Umsatzsteuer an.
- Wohnt sie/er in einem EU-Staat, gilt dein Kanzleisitz als Leistungsort. Es besteht Umsatzsteuerpflicht.
Sachlicher Anwendungsbereich
Der Umsatzsteuer unterliegen die gesetzlichen Gebühren, das vereinbarte Honorar und die zu ersetzenden Auslagen. Auslagen in diesem Sinne sind nur die Auslagen nach Vorb. 7 Abs. 1 bzw. nach den Nrn. 7000–7007 VV RVG. Nicht der Umsatzsteuer unterliegen durchlaufende Gelder und Auslagen, die du im Namen und für Rechnung deiner/deines Mandant*in gezahlt hast.
Nicht umsatzsteuerpflichtig sind Auslagen, die nach zivilrechtlichen Maßstäben oder gesetzlichen Vorschriften Mandant*innen als Kostenschuldner*innen treffen. Du legst diese Beträge nur aus. Buchst du beispielsweise ein Hotel im Namen und im Auftrag der/des Mandant*in, ist diese*r selbst Schuldner*in der Hotelrechnung. Die von dir insoweit gezahlten Beträge unterfallen nicht deiner Umsatzsteuerpflicht. Der Leistungsaustausch findet in diesem Fall zwischen Mandant*in und Gläubiger*in statt – nicht zwischen dir und deiner/deinem Mandant*in. Hast du das Hotel aber im eigenen Namen gebucht, bist du selbst Schuldner*in und es liegt eine umsatzsteuerbare Leistung an die/den Mandant*in vor. Selbstverständlich ist dabei immer der Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Du darfst also in deiner Rechnung immer nur den gezahlten Nettobetrag ansetzen und nur auf diesen Umsatzsteuer ausweisen.
Ähnliches gilt bei der Aktenversendungspauschale (§ 28 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner*in von Gerichtskosten in bürgerlichen Streitigkeiten ist – mit wenigen Ausnahmen – wer das Verfahren beantragt. Das ist in der Regel die/der Mandant*in – nicht du selbst (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Entsprechendes gilt für die Gerichtsvollzieherkosten (§ 13 GvKostG).
Merke — Entscheidend ist, wer Kostenschuldner*in ist. Bist du selbst Schuldner*in, liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor und du musst Umsatzsteuer ausweisen.
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