Arbeitsmittel als WerbungskostenWie setzt du deinen Schreibtisch für das Homeoffice von der Steuer ab?
Als Berufseinsteiger*in hast du in deiner privaten Wohnung sicherlich einen Arbeitsplatz mit einem Schreibtisch – z. B. für Homeoffice-Tätigkeiten sowie Fort- und Weiterbildungen. Schaffst du dir einen neuen Schreibtisch an, kannst du den wegen der beruflichen Nutzung von der Steuer absetzen. Doch wie genau?

1. Beruflich veranlasste Arbeitsmittel sind Werbungskosten
Als Anwalt stellt der Schreibtisch für dich ein Arbeitsmittel dar, weil du ihn beruflich nutzt. Aus diesem Grund kannst du die Kosten für einen neuen Schreibtisch als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG). Die Kosten erfasst du in deiner Einkommensteuererklärung mit der Anlage N in den Zeilen 54 und 55.
Merke — Die Kosten für den Schreibtisch kannst du auch absetzen, wenn du parallel für deine Tätigkeiten im Homeoffice die Homeoffice-Pauschale von täglich 6 EUR geltend machst (§ 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). Denn die Homeoffice-Pauschale deckt lediglich die laufenden Kosten für deine berufliche Tätigkeit im Homeoffice ab, nicht jedoch die dir parallel entstehenden Kosten für beruflich veranlasste Arbeitsmittel (Schreibtisch, Lampe, Stuhl, Büromaterial etc.).
Nutzt du den Schreibtisch ausschließlich beruflich, dann sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Solltest du ihn auch anteilig privat mitbenutzen, z. B. weil du auf dem Schreibtisch auch private Büroarbeiten erledigst, lassen sich nur die anteilig beruflich veranlassten Kosten absetzen. Diesen beruflich veranlassten Anteil musst du schätzen und im Zweifel dem Finanzbeamten plausibel begründen. Das gelingt dir z. B., indem du die durchschnittliche berufliche Nutzungszeit ins Verhältnis zur Gesamtnutzungszeit setzt.
2. Einen teuren Schreibtisch musst du über die Nutzungsdauer abschreiben
Du musst aber eine in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG verankerte Sonderregelung beachten. Belaufen sich die Bruttokosten für deinen Schreibtisch auf mehr als 952 EUR, kannst du die Kosten nicht sofort absetzen. Du musst sie gemäß § 7 Abs. 1 EStG über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Schreibtischs abschreiben (AfA = Absetzung für Abnutzung). Diese Nutzungsdauer beträgt nach Auffassung der Finanzverwaltung 13 Jahre, weshalb du die Steuerentlastung erst über 13 Jahre hinweg erhältst. Zudem wird die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig vorgenommen. Bei einer Anschaffung im April steht dir für das erste Jahr folglich erst ab April die Abschreibung zu, sodass die Abschreibung für dieses Jahr nicht 1/13-tel, sondern 1/13-tel × 9/12-tel des Bruttokaufpreises beträgt.
Beispiel |
Du erwirbst im April 2026 für brutto 1.300 EUR einen neuen Schreibtisch, welchen du ausschließlich beruflich nutzt. Lösung: Weil der Bruttokaufpreis mehr als 952 EUR beträgt, kannst du ihn nur über die Abschreibung absetzen. Für 2026 sind das 75 EUR (1.300 ÷ 13 Jahre × 9/12). Für 2027 bis 2038 sind jährlich 100 EUR abzugsfähig (1.300 EUR ÷ 13 Jahre), und für 2039 beträgt der abzugsfähige Betrag 25 EUR (1.300 EUR ÷ 13 Jahre × 3/12). |
Praxistipp — Besser wäre es gewesen, wenn dein Schreibtisch nur brutto 952 EUR (oder weniger) gekostet hätte. Das wäre nicht nur eine finanzielle Ersparnis, sondern der komplette Rechnungsbetrag wäre auch bereits im Jahr der Bezahlung abzugsfähig.
Die aufgezeigten Grundsätze für den Abzug eines Schreibtischs kannst du auf andere Bürogegenstände übertragen. Zum Beispiel auf einen neuen Bürostuhl.
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