01.12.2005 | Ab Januar 2006
Beiträge zur Sozialversicherung früher fällig
Ab 1. Januar 2006 müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bereits im laufenden Monat an die Krankenkassen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig. Wir erläutern Ihnen das neue Verfahren und die Übergangsregelung, mit der Sie eine doppelte finanzielle Belastung im Januar vermeiden.
Die bisherige Regelung
Bislang mussten Sie die Sozialabgaben in der Regel zum 15. des Folgemonats bei den zuständigen Krankenkassen melden und die Beiträge zahlen. Die Meldung erfolgte meist zusammen mit der Erstellung der Lohnabrechnungen für den abgelaufenen Monat.
Was ändert sich ab Januar 2006?
Künftig müssen Sie den Beitragsnachweis für Ihre Mitarbeiter ausschließlich auf elektronischem Weg übermitteln (§ 28f Absatz 3 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Außerdem wird der Fälligkeitstermin für die Meldung und Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Umlagebeiträge vorverlagert: Ab dem 1. Januar 2006 sind diese bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats an die Krankenkasse zu melden und auch zu bezahlen (Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12.8.2005; Abruf-Nr. 053003).
Fälligkeitstermine für 2006
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
27.01. | 24.02. | 29.03. | 26.04. | 29.05. | 28.06. | 27.07. | 29.08. | 27.09. | 27.10.* | 28.11. | 27.12. |
So berechnen Sie die früher fälligen Beiträge
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