26.02.2010 | Abfindung
Ausscheiden eines Mitunternehmers als GmbH-Geschäftsführer
Auch wenn die Einkünfte eines GmbH-Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen seiner Beteiligung an der KG steuerlich als gewerblich behandelt werden (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz [EStG]), kann eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes tarifermäßigt versteuert werden. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof stand der GmbH-Geschäftsführer - wie für eine steuerbegünstigte Abfindung erforderlich - bei Abschluss des Aufhebungsvertrags unter erheblichem Druck. Denn ohne Aufhebungsvertrag wäre er wegen unüberbrückbarer Differenzen über die Geschäftsführung gekündigt worden.
Wichtig: Die Abfindung ist ungeachtet dessen steuerbegünstigt, dass der ehemalige GmbH-Geschäftsführer weiter an der KG beteiligt blieb. Denn die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die GmbH können von den mitunternehmerischen Einkünften aus der KG-Beteiligung abgegrenzt werden. Unerheblich ist auch, dass er für eine Übergangszeit noch einen Beratervertrag mit der KG hatte. Der Beratervertrag ist eine neue Rechtsgrundlage; er sollte nicht den Schaden aus der Aufhebung des Arbeitsvertrags abgelten. (Urteil vom 24.6.2009, Az: IV R 94/06)(Abruf-Nr. 093178)