Abgrenzung Lkw von Pkw
Durch einen Umbau Kfz-Steuer sparen?
Spätestens als zum Jahreswechsel die Kfz-Steuer angehoben wurde, ist sie wieder stärker in das Bewusstsein der Autokäufer gerückt. Ein Steuersatz von bis zu 73,50 DM je angefangene 100 ccm für ältere Diesel spricht für sich. Kein Wunder, dass viele Kunden versuchen, der hohen Steuer für Pkw zu entgehen und ihre Fahrzeuge als – wesentlich günstigere – Lkw einstufen zu lassen. Damit der Versuch gelingt, müssen zahlreiche Bestimmungen beachtet werden.
Steuerliche Einstufung von Pkw und Lkw
Als Pkw gilt ein Fahrzeug steuerlich, wenn es vor allem zur Beförderung von Personen konzipiert ist und nicht mehr als neun Sitzplätze aufweist. Auch Kombifahrzeuge fallen hierunter. Dagegen versteht das Steuerrecht unter Lkw Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind. Dazu zählen regelmäßig Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2.800 kg.
Ob steuerlich ein Pkw oder ein Lkw vorliegt, ist vorrangig anhand der Bauart und der Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Die Einstufung durch die Zulassungsbehörde ist nicht bindend. Das heißt, dass ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug steuerlich durchaus als Pkw angesehen werden kann. Derartige Abgrenzungsprobleme treten häufig bei Kleinlastern und -bussen auf.
Eindeutige Regeln existieren leider nicht. Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild des Fahrzeugs im Einzelfall. Dazu werden verschiedene Kriterien herangezogen, von denen jedoch keines alleine für die Einstufung entscheidend ist. Als solche Kriterien nennt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1.8.2000, Az: VII R 26/99, DStRE 2001, 37; Abruf-Nr. 001482):
- die Zahl der Sitzplätze,
- die erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
- die Größe der Ladefläche,
- die zulässige Zuladung im Verhältnis zum Gesamtgewicht,
- die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten,
- das Fahrgestell und die Motorisierung sowie
- die Gestaltung der Karosserie einschließlich der Zahl der Fenster.
Für die Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw sprechen insbesondere die Größe der Ladefläche und die maximal zulässige Zuladung. Macht die Ladefläche mehr als 50 Prozent der Gesamtnutzfläche aus, deutet dies auf einen Lkw hin. Ebenfalls für einen Lkw spricht eine Nutzlast von mindestens 40 Prozent des Gesamtgewichts.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein vom Hersteller als Pkw eingestuftes Serienfahrzeug nach Kundenwunsch umgebaut oder durch eine Sonderanfertigung in einen Lkw umgewandelt wird. Der BFH will in diesen Fällen das Fahrzeug nur dann als Lkw anerkennen, wenn der Umbau auf Dauer angelegt ist und sich das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich ändert. Wenn das Fahrzeug ein Basistyp ist und auf Wunsch des Kunden als Pkw oder Lkw ausgestattet werden kann, spielt die entscheidende Rolle für die Einordnung als Lkw, dass das Fahrzeug zur Personenbeförderung ungeeignet ist. Die Konzeption des Herstellers ist unerheblich. Die Einstufung als Lkw setzt voraus, dass das umgebaute Fahrzeug „deutlich überwiegend“ zur Güterbeförderung geeignet ist. Allerdings wird diese Eignung nicht anhand der individuellen Bedürfnisse des Kunden, sondern daran gemessen, dass jeder Kunde das Fahrzeug zum Transport einsetzen kann.
Einzelfälle aus der Rechtsprechung
Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über aktuelle Urteile der Finanzgerichte (FG) und des BFH zur Einstufung bestimmter Kfz-Typen als Lkw oder Pkw.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
Die Urteile zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Umwandlung zum Lkw steuerlich durchzusetzen, gering ist. Dabei ist nicht zu vergessen, dass ein Umbau viel Geld und Zeit kostet.
Unser Tipp: Die Finanzverwaltung hat gegen die Urteile des FG Nürnberg (Mitsubishi L 200) und des FG Düsseldorf (Opel Campo-R) Revision eingelegt. Auch wenn diese Verfahren wenig Erfolg versprechend sind, empfiehlt es sich für Ihre Kunden, in vergleichbaren Fällen Einspruch einzulegen, um von einer positiven Entscheidung zu profitieren. Einspruchsverfahren, deren Begründung sich auf die beiden Urteile bezieht, lässt das Finanzamt ruhen, bis der BFH entschieden hat. Allerdings wird keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, so dass die festgesetzte Kfz-Steuer zunächst gezahlt werden muss.
Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 04/2001, Seite 11