01.02.2007 | Abschreibung
Anschaffungskosten für Oberklasse-Pkw unangemessen?
Der Inhaber eines mittelständischen Betriebs hatte sich erlaubt, seinem im Betrieb als Angestellter tätigen (gehbehinderten) Vater als Dienstwagen einen Mercedes 420 CL mit Anschaffungskosten von rund 160.000 DM zur Verfügung zu stellen. Die Laufleistung des Pkw lag bei 13.000 km pro Jahr. Der Inhaber selbst hatte einen BMW 740i geleast. Das Finanzamt erkannte im Wege einer Schätzung nur Anschaffungskosten in Höhe von (brutto) 80.000 DM als angemessen an. Die Hälfte der geltend gemachten Abschreibung wurde dem Gewinn als nicht abziehbare Betriebsausgabe hinzugerechnet. Zudem wurden 50 Prozent der Aufwendungen als „Eigenverbrauch“ der Umsatzsteuer unterworfen und eine zweckbestimmte § 7g-Rücklage in Höhe von 50 Prozent des übersteigenden Betrags verzinst. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts, und zwar im Rahmen einer
- Gesamtabwägung nach dem Motto: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann angesichts der zu erwartenden Kosten solche Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen?
- Einzelfallabwägung nach der Größe und nach den Kennzahlen des Betriebs, dem Anschaffungsgrund und dem Umfang der privaten Nutzung (Urteil vom 7.12.2005, Az: IV 148/02).
Beachten Sie: Das im Ergebnis und in der Begründung äußerst umstrittene Urteil wurde mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten. Unter dem Az: XI B 25/06 liegt diese dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. Bleibt zu hoffen, dass dieser die Revision aus grundsätzlichen Erwägungen zulässt und Gelegenheit nimmt, zu Fragen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und gleichmäßiger Rechtsanwendung Stellung zu nehmen.