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  • 27.02.2009 | Abwrackprämie

    Rechtsfragen rund um die Abwrackprämie

    Anfänglicher Skepsis zum Trotz hat die Abwrackprämie von 2.500 Euro in den Autohäusern eine stürmische Nachfrage - insbesondere nach Kleinwagen - ausgelöst. Sie kommt bei den Bürgern gut an und wurde von den Händlern in gute Werbekampagnen umgesetzt. Wir nehmen viele Leseranfragen zum Anlass, Antworten auf verschiedene Fragen rund um das Thema „Abwrackprämie“ zu beantworten.  

    Eckpunkte der Abwrackprämie

    Nachdem die Februar-Ausgabe von „Auto Steuern Recht“ in den Druck gegangen war, wurden an den dort dargestellten Eckpunkten zur Abwrackprämie noch Veränderungen vorgenommen. Daher führen wir die Voraussetzungen der Abwrackprämie noch einmal auf:  

     

    • Die Erstzulassung (EZ) des Altfahrzeugs muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das prämienberechtigte EZ-Datum „wandert“ folglich mit dem weiteren Zeitablauf. Wessen Auto also jetzt noch einige Wochen zu jung ist, muss zuwarten. In der Februar-Ausgabe wurde nach damaligem Kenntnisstand ein fixes EZ-Ddatum genannt.

     

    • Das alte Fahrzeug muss ununterbrochen ein Jahr lang auf den Käufer des jungen oder neuen Fahrzeugs zugelassen sein. Wenn die Zulassung unterbrochen war (Winterpause, Ab- und Wiederanmeldung für Versicherungswechsel außerhalb des Kündigungstermins, Ummeldung wegen Erbfall oder Scheidung innerhalb des Jahres etc.), ist es kein geeignetes Objekt mehr.

     

    • Ein Saisonkennzeichen gilt nicht als Zulassungsunterbrechung, ist also unschädlich. Mit 07-Kennzeichen betriebene Autos sind ungeeignet, denn mit dem Wechselkennzeichen wird das Auto nicht individuell zugelassen.

     

    • Die Schadstoffklasse des alten Wagens ist ohne Belang.