01.07.2007 | Abzug als Werbungskosten
Mitarbeiter-Gartenfest eines angestellten Geschäftsführers anlässlich Dienstjubiläum
Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof (BFH) seine neue Rechtsprechungslinie fort, die er mit seinem Urteil im Fall eines Bundeswehrgenerals begonnen hat (Urteil vom 11.1.2007, Az: VI R 52/03; Abruf-Nr. 070563).
Der Sachverhalt
Ein für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer richtete anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei sich zu Hause ein Gartenfest ausschließlich für Betriebsangehörige aus. Von den 500 eingeladenen Betriebsangehörigen nahmen etwa 320 teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden später in Höhe des Nettobetrags (7.614,20 DM) mit der Tantieme des Geschäftsführers verrechnet. |
Der Geschäftsführer setzte den Betrag in seiner Steuererklärung nicht als Arbeitslohn an und zog auch die Aufwendungen nicht als Werbungskosten ab. Das Finanzamt versteuerte den Bruttobetrag der Aufwendungen (8.756,33 DM) als Arbeitslohn und ließ gleichzeitig keinen Werbungskostenabzug zu. Der BFH hat entschieden: Der verrechnete Tantiemeanspruch gehört zwar zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, ist aber als Werbungskosten abziehbar (Urteil vom 1.2.2007, Az: VI R 25/03; Abruf-Nr. 071086).
Begründung des BFH
Die berufliche Veranlassung der Feier sah der BFH insbesondere darin, dass der Geschäftsführer ausschließlich die Mitarbeiter der Firma eingeladen hatte und dass eine zuvor von der Firma veranstaltete Feier seines Dienstjubiläums ohne die Mitarbeiter stattgefunden hatte. Der Geschäftsführer habe seine Mitarbeiter motivieren wollen, weil seine Tantieme nicht unwesentlich von deren Leistungen abhängig gewesen sei.
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