01.08.2006 | Aktuelle BFH-Urteile
Wann sind Betriebsveranstaltungen „steuerfrei“?
Vorteile, die Sie Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen zuwenden, bleiben steuer- und sozialabgabenfrei, wenn es sich um „übliche“ Betriebsveranstaltungen handelt. Der BFH hat sich in fünf Urteilen mit den Voraussetzungen der „Üblichkeit“ beschäftigt.
1. Anzahl der Betriebsveranstaltungen
Werden im Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Personenkreis von Arbeitnehmern veranstaltet, führt die dritte und jede weitere Veranstaltung in voller Höhe zu Arbeitslohn. Die Freigrenze von 110 Euro pro Betriebsveranstaltung kann im Kalenderjahr nur zweimal in Anspruch genommen werden (Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 68/00; Abruf-Nr. 060679).
Eine Ausnahme erkennt der BFH an, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund eines funktionalen Wechsels an mehr als zwei Veranstaltungen teilnimmt. Dasselbe gilt, wenn die Teilnahme an mehr als zwei Veranstaltungen der Erfüllung beruflicher Aufgaben dient.
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