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  • 01.08.2007 | Aktuelles BGH-Urteil

    Zylinderkopfdichtung nach vier Wochen defekt – Beweislastumkehr!

    Tritt innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel auf, greift die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch): Der Händler muss beweisen, dass der Sachmangel nicht schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.  

     

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt nach einer Reihe händlerfreundlicher Urteile eine verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt. Es ging um eine defekte Zylinderkopfdichtung (Urteil vom 18.7.2007, Az: VIII ZR 259/06; Abruf-Nr. 072339).  

     

    Urteilsfall

    Bei dem für 4.490 Euro gekauften Gebrauchten mit einer Laufleistung von 159.100 km waren vier Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer die Zylinderkopfdichtung undicht und die Ventilstege gerissen. Es kam zur Überhitzung des Motors. Ob die Überhitzung des Motors ursächlich für oder die Folge des Defekts an der Zylinderkopfdichtung war, blieb offen. Vor allem konnte nicht geklärt werden, ob der Defekt bereits bei Übergabe vorhanden war.  

    Sachmangel oder Verschleiß?

    Damit die Beweislastumkehr überhaupt eintreten kann, muss ein Sachmangel nachweislich vorliegen (Ausgabe 6/2007, Seite 11). Der BGH hat in zwei händlerfreundlichen Urteilen im Fall eines defekten Turboladers und im Fall eines gerissenen Zahnriemens entschieden, dass die Beweislastumkehr ausgeschlossen ist: Der Kunde musste beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (Urteil vom 23.11.2005, Az: VIII ZR 43/05; Abruf-Nr. 053470; Ausgabe 1/2006, Seite 1 und Urteil vom 2.6.2004, Az: VIII ZR 329/03; Abruf-Nr. 041808; Ausgabe 8/2004, Seite 13).