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  • 01.07.2007 | Aktuelles Urteil verunsichert Kfz-Händler

    Wann und wie müssen Überführungs-kosten in der Werbung genannt werden?

    von Ulrich Dilchert, ZDK, Bonn

    Für helle Aufregung in der Händlerschaft sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein. Demnach ist eine Werbung mit der Angabe „Preis zuzüglich Euro 495 für ÜF / Bereitst.“ wettbewerbswidrig (siehe Ausgabe 5/2007, Seite 4). 

     

    Die gute Nachricht vorweg: Das gilt nicht immer und überall. Sie sollten aber die Klippen der Preisangabenverordnung (PAngV) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genau kennen, um sie sicher umschiffen zu können. 

    Gesetz verlangt die Angabe von Endpreisen

    Der Fahrzeugpreis muss als Endpreis angegeben werden. Er muss alle notwendigen Bestandteile, insbesondere die Mehrwertsteuer und die Überführungskosten (nur bei Neufahrzeugen) enthalten (§ 1 Absatz 1 PAngV). Der Kunde muss praktisch in der Lage sein, ohne weitere Kosten das Fahrzeug vom Händler mitnehmen zu können. 

     

    Unser Tipp: Zulassungskosten müssen weder bei neuen noch bei gebrauchten Fahrzeugen genannt werden.