25.09.2009 | Alternativen zum Barlohn
PC und Handy steuerbegünstigt zur Nutzung überlassen
von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich
Die Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuerfreie Zuwendungen zu geben, werden immer weniger. Umso wichtiger ist es, die noch bestehenden Möglichkeiten konsequent zu nutzen. Dies vor allem, wenn mit der Zuwendung beim Arbeitnehmer ein hoher „Wertschätzungsfaktor“ einhergeht, wie es bei Handy und PC der Fall ist.
Der rechtliche Rahmen
Ein Arbeitnehmer muss Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten (zum Beispiel Telefon, Handy oder Fax) weder versteuern (§ 3 Nr. 45 EStG) noch fallen dafür Sozialversicherungsbeiträge an.
Das gilt nicht nur für die private Nutzung der Geräte am Arbeitsplatz, sondern auch für die Nutzung zu Hause. Das Verhältnis private und berufliche Nutzung spielt keine Rolle. Das heißt, es muss kein direkter Zusammenhang zur Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen und der Arbeitnehmer kann die Geräte auch ausschließlich privat nutzen.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Geräte aber nicht schenken. Sie müssen im Eigentum des Arbeitgebers bleiben und der Arbeitgeber muss die Rechnung direkt bezahlen.
Mitarbeiterbindung und Gehaltserhöhung
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