01.03.2005 | Alterseinkünftegesetz
Neue Regeln für die Direktversicherung
Zum 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Bei der betrieblichen Altersversorgung ist es besonders im Bereich der Direktversicherung zu wesentlichen Änderungen gekommen. Beiträge in eine Direktversicherung bleiben künftig unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dafür müssen die Versorgungsleistungen voll versteuert werden. Für Altverträge besteht ein Wahlrecht. Wir gehen im Folgenden auf die Neuregelungen ein.
Voraussetzungen für steuerfreie Beiträge
Ab 2005 sind die Beiträge in eine Direktversicherung grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das gilt aber nur für Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz [AltZerG]):
- Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans.
- Eine Einmalauszahlung ist maximal mit 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals möglich.
- Bei einem Auszahlungsplan ist eine Teilkapitalverrentung erst ab dem 85. Lebensjahr (!) des Bezugsberechtigten möglich.
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