28.03.2011 | Altersversorgung
Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung
Setzt eine Pensionskasse wegen eines Fehlbetrags ihre Leistungen gemäß Satzung herab, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dem er die Versorgung über die Pensionskasse zugesagt hat, die Differenz ausgleichen. Der Arbeitgeber soll durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden (Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 3.3.2010, Az: 8 Sa 187/09; Abruf-Nr.101262).
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 5 | ID 143409