01.07.2007 | Altersversorgung
Kündigung einer Direktversicherung – keine Auszahlung
Bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung hat die versicherte Person (in der Regel der Arbeitnehmer) keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts, der Überschussbeteiligung und des Bonus. Diese Entscheidung hat das Landgericht Hamburg gefällt. Begründung: § 2 Absatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sehe eine Verfügungsbeschränkung am Deckungskapital vor, um den Versorgungszweck – die finanzielle Absicherung der versicherten Person im Alter – zu erreichen. (Urteil vom 30.3.2006, Az: 332 O 409/05) (Abruf-Nr. 063522)
Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 111539