01.02.2005 | Arbeitgeberleistungen
Zweckgebundene Geldleistungen sind kein Sachbezug
Auch für zweckgebundene Geldleistungen an Ihre Arbeitnehmer können Sie die Sachbezugsfreigrenze nicht anwenden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im Urteilsfall hat er den Barzuschuss eines Arbeitgebers für die Mitgliedschaft seiner Arbeitnehmer in einem Sportverein nicht als Sachbezug anerkannt.
Beachten Sie: Auch wenn der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an den zuvor vom Arbeitnehmer ausgewählten Verein gezahlt hätte, hätte Barlohn vorgelegen, so der BFH. Eine Steuerfreiheit käme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Vereins gewesen wäre. (Urteil vom 27.10.2004, Az: VI R 51/03) (Abruf-Nr. 043217)
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 4 | ID 85586