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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Erstattung von Detektivkosten bei „Schwarzarbeit“

    | Ein Arbeitgeber, der zum Nachweis der „Schwarzarbeit“ eines Arbeitnehmers einen Detektiv beauftragt, kann die Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber sein Aufklärungsinteresse im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs darlegen kann, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. |