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  • 01.11.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Weihnachtsgeld für Mitarbeiter in der Elternzeit?

    | An Mitarbeiter in der Elternzeit müssen Sie auch dann kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn Sie es die vorhergehenden Jahre gezahlt haben. Voraussetzung ist, dass Sie einen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag vereinbart haben, wonach Sie jedes Jahr neu entscheiden, ob und wem Sie Weihnachtsgeld zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Etwas anders gilt, wenn Sie anderen Mitarbeitern in der Elternzeit Weihnachtsgeld zahlen. Dann dürfen Sie bei einem einzelnen Mitarbeiter keine Ausnahme machen (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz). Mit folgender Klausel können Sie Ihren „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag deutlich machen: |