01.08.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse
Zweite Chance nach dem Ende der Probezeit?
| Hin und wieder kommt es vor, dass Sie gegen Ende der sechsmonatigen Probezeit noch kein abschließendes Urteil über einen neuen Mitarbeiter fällen können. Dann müssten Sie eigentlich das Arbeitsverhältnis beenden, weil Sie keine zweite Probezeit vereinbaren dürfen, auch wenn sie gern dem Mitarbeiter eine zweite Chance geben würden. Für diese Fälle eröffnet das Bundesarbeitsgericht jetzt einen Ausweg: Sie legen Ihrem Mitarbeiter offen, dass Sie die Probezeit als nicht bestanden ansehen und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchten. Gleichzeitig bieten Sie ihm einen unbedingten Aufhebungsvertrag an mit einem Beendigungszeitpunkt, der die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitet (zum Beispiel vier Monate). Diesen Aufhebungsvertrag verbinden Sie mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage, falls der Mitarbeiter die Erwartungen in der maßgeblichen Zeit erfüllt. Bewährt sich der Mitarbeiter auch nicht bei seiner zweiten Chance, erlischt das Arbeitsverhältnis in dem im Aufhebungsvertrag genannten Zeitpunkt automatisch. (Urteil vom 7.3.2002, Az: 2 AZR 93/01) (Abruf-Nr. 021713) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig