01.11.2005 | Aus- und Fortbildung
Rückzahlungsvereinbarungen rechtssicher formulieren
Rückzahlungsvereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer Fortbildungskosten erstatten muss, sind unwirksam, wenn sie nicht danach differenzieren, aus welchem Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringt und die Dauer der Betriebstreue unberücksichtigt bleibt. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein nur unter folgenden drei Voraussetzungen wirksam:
1. Der Arbeitnehmer muss durch die Fortbildung eine geldwerte Verbesserung seiner beruflichen Position erlangt haben.
2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Verbesserung gehen über seine arbeitsvertraglichen Pflichten hinaus.
3. Die Erstattungspflicht darf nur durch ein Ereignis aus der Sphäre des Arbeitnehmers ausgelöst werden.
Wichtig: Das Urteil bezieht sich auf eine Klausel, die der Arbeitgeber in vielen Fällen verwendet hat. Werden Rückzahlungskonditionen individuell vereinbart, kann eine bedingungslose Klausel wirksam sein. (Urteil vom 25.5.2005, Az: 3 Sa 84/05) (Abruf-Nr. 052751)
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 4 | ID 85903