29.10.2009 | Ausfuhrlieferungen
BGH folgt positiver Rechtsprechung des BFH
Lieferungen ins Ausland sind trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn aufgrund objektiver Beweise feststeht, dass die Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen vorliegen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung geändert und sich der des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Im Urteilsfall ging es um ein Steuerhinterziehungsverfahren. Nach Ansicht des BGH kann eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer nicht allein darauf gestützt werden, dass der Unternehmer (im Urteilsfall ein Kfz-Händler) den Buch- und Belegnachweis nicht erbracht hat.
Beachten Sie: Der Kfz-Händler hatte eine ausländische Domizilgesellschaft zwischengeschaltet, um deutsche Ertragsteuern zu hinterziehen. Aber auch dies führe nicht dazu, dass ihm die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen sei, so die Richter. (Urteil vom 19.8.2009, Az: 1 StR 206/09)(Abruf-Nr. 093015)