02.05.2011 | Ausgleichsanspruch
Drei positive Aspekte stärken den Anspruch des Händlers
Der Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers nach § 89b Handelsgesetzbuch ist ein äußerst konfliktträchtiges Thema. Umso erfreulicher ist, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngerer Zeit bei drei wichtigen Aspekten zugunsten gekündigter Kfz-Vertragshändler entschieden hat:
1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Händler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Händlers zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 6.10.2010, Az: VIII ZR 209/07; Abruf-Nr. 103664).
2. Ein Leasingnehmer ist für den Ausgleichsanspruch des Händlers als dessen Kunde anzusehen (BGH, Urteil vom 6.10.2010, Az: VIII ZR 210/07; Abruf-Nr. 111349).
3. Kündigt ein Hersteller einen Kfz-Händlervertrag ordentlich und erfährt er erst später, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hat, kann der Ausgleichsanspruch dennoch bestehen bleiben (BGH, Urteil vom 16.2.2011, Az: VIII ZR 226/07; Abruf-Nr. 110985; sehen Sie dazu auch ASR Ausgabe 4/2011, Seite 14).
Praxishinweis: Alle drei Entscheidungen zeigen sehr genau, welche Parameter bei der Berechnung des Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden müssen. Sie und Ihre Berater sollten sich daher intensiv mit den Urteilen beschäftigen, wenn es um die Berechnung Ihres Anspruchs nach der Kündigung des Händlervertrags geht. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 5 | ID 144535