01.05.2007 | Autokauf
Annoncentext „Fahrzeug in gebrauchsfähigem Zustand“
Die Fahrzeugbeschreibung bei eBay ist Grundlage der Beschaffenheitsvereinbarung, wenn ein Vertrag durch das „Höchstgebot“ zu Stande kommt. Im Urteilsfall vor dem Amtsgericht Bückeburg lautete die Anpreisung eines alten Abschleppwagens, der für 3.010 Euro ersteigert wurde: „Fahrzeug ist in einem gebrauchsfähigen Zustand. Fahrzeug ist jetzt TÜV fällig. Gegen Aufpreis ist eine neue Abnahme möglich. Kosten ca. 250 Euro + Prüfungsgebühr“. Der Käufer durfte erwarten, das Fahrzeug mit roter Nummer auf eigener Achse verkehrssicher überführen zu können. Bei der gescheiterten Abholung stellte der Käufer unter anderem fest, dass ein erhebliches Stück vom Auspuff fehlte. Das Fahrzeug wäre nur mit großer Lärmentwicklung zu fahren gewesen. Er verweigerte die Abnahme. Der Verkäufer verkaufte das Fahrzeug dann zu einem niedrigeren Preis und verklagte den eBay-Käufer auf die Differenz. Zu Unrecht, wie die Richter meinten. Dass die TÜV-Abnahme fehlte, sei klar gewesen. Der Hinweis auf die sofortige Einsatzbereitschaft aber sei so zu verstehen, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher sei. Dass für die TÜV-Abnahme noch Kosten von etwa 250 Euro in Aussicht gestellt waren, sage nicht deutlich aus, dass dies zur Erzielung der Verkehrssicherheit erforderlich sei. Das Gericht hat den Verkäufer sogar verurteilt, dem verhinderten Käufer die Kosten für die vergebliche Abholfahrt zu erstatten.
Beachten Sie: Alte und verschlissene Fahrzeuge sind rechtlich beherrschbar. Dabei muss man dann aber die kritischen Punkte offen legen, und nicht durch „Halbaufklärung“ übertünchen. (Urteil vom 23.10.2006, Az: 31 C 348/05(I); Abruf-Nr. 071318; Berufung zurückgewiesen, Landgericht Bückeburg, Beschluss vom 10.1.2007, Az: 2 S 66/06; mitgeteilt von Rechtsanwalt Rudolph, Minden)