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  • 28.11.2008 | Autokauf

    Begriff „Durchrostung“ definiert

    Eine „Durchrostung“ im Sinne der entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um  

    • eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder
    • die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

    Im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart machte der Käufer Ansprüche aus der dreißigjährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers geltend. Am Fahrzeug lagen optisch störende oberflächliche Beeinträchtigungen vor. Das hat nicht genügt.  

    Wichtig: Das OLG hat – dem Bundesgerichtshof folgend – auch bestätigt, dass der Hersteller die Garantie an die regelmäßige Wartung des Fahrzeugs in von ihm autorisierten Werkstätten binden darf. (Urteil vom 14.10.2008, Az: 1 U 74/08) (Abruf-Nr. 083229)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 3 | ID 123032