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  • 29.11.2010 | Autokauf

    Erfüllungsort für die Nachbesserung ist die Werkstatt

    Kein Auto, sondern ein Faltanhänger (Faltcaravan) war Gegenstand des Kaufvertrags, den der Käufer wegen etlicher Mängel „wandeln“ wollte. In erster Instanz war er mit seiner Klage erfolgreich, doch im Endeffekt hatte der beklagte Händler die Nase vorn. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat den Rücktritt (ehemals Wandelung) für unwirksam erklärt (Urteil vom 16.7.2010, Az: 8 U 812/09, Abruf-Nr. 103441). Der Käufer habe den Anhänger am Firmensitz des Händlers zur Nachbesserung zur Verfügung stellen müssen. Das OLG stellt sich also in der umstrittenen Frage des Erfüllungsorts für die Nachbesserung auf die Seite derer, die den Firmensitz des Verkäufers für maßgeblich halten.  

    Wichtig: Wegen der ungeklärten Rechtslage hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Käufer davon Gebrauch machen wird.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140329