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  • 28.04.2008 | Autokauf

    Finanzierungsaufwendungen bei einer Rückabwicklung

    Wer bekommt was bei der Rückabwicklung eines bankfinanzierten Kfz-Verkaufs? Muss der Kunde die im Nutzungszeitraum angefallenen Zinsen selbst tragen oder kann er sie auf den Händler abwälzen? Und was ist mit der Bearbeitungsgebühr der Bank, was mit der Prämie für die Restschuldversicherung (RSV)?  

    • Hat der Käufer sein Fahrzeug mit Hilfe seiner Bank finanziert, kann er Kreditzinsen, Bearbeitungsgebühr und RSV-Prämie als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 284 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; sehen Sie dazu Ausgabe 3/2008, Seite 16 ff.). Voraussetzung ist, dass der Händler den Mangel „verschuldet“ hat, was allerdings kraft Gesetzes vermutet wird. Selbst wenn der Entlastungsbeweis nicht gelingen sollte: Die gesamten Finanzierungsaufwendungen kann der Kunde nicht abwälzen, sofern er mit dem Wagen gefahren ist. Dann waren sie ja insoweit nicht nutzlos. Mit dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeit, zum Beispiel im Fall der Stilllegung, werden die Finanzierungsaufwendungen allerdings nutzlos und damit erstattungsfähig.
    • Gleichfalls über § 284 BGB mit identischem Ergebnis läuft der Ersatz im Fall des verbundfinanzierten Geschäfts (Hausbank des Händlers oder Herstellerbank), wie zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm rechtskräftig entschieden hat (Urteil vom 8.9.2005, Az: 28 U 60/05; Abruf-Nr. 060474).

    Beachten Sie: Wenn nicht alles täuscht, unterscheiden die Gerichte nicht danach, ob der Käufer ein Verbraucher bzw. Existenzgründer oder ein Geschäftsmann ist. 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 118936