01.04.2006 | Autokauf
Händler muss Gelegenheit zur Mängelbeseitigung haben
Auch bei äußerlichen Beschädigungen gilt die Beweislastumkehr, wenn dem Käufer die Beschädigung nicht hätte auffallen müssen. Der Käufer muss dem Händler aber Gelegenheit geben, zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt und den Mangel gegebenenfalls zu beseitigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die händlerfreundliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Ausgabe 8/2005, Seite 1) nur zum Teil bestätigt. Im Urteilsfall hatte das Fahrzeug einen Aufsetzer gehabt. Dadurch waren der Kat und der rechte Rahmenlängsträger beschädigt worden. Dieser Unterboden-Schaden hätte dem Käufer nicht auffallen müssen. Auch wenn der Käufer nicht wissen konnte, ob ein Sachmangel vorliegt, hätte er dem Händler aber Gelegenheit geben müssen, den angeblichen Kat-Defekt zu prüfen und etwaige Mängel selbst zu beseitigen. Da dies nicht geschehen ist, konnte der Käufer weder Minderung noch Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung geltend machen. Auch sein Einwand, er sei auf das Fahrzeug „angewiesen“ gewesen, weshalb er sofort eine Werkstatt habe aufsuchen müssen, zog nicht. (Urteil vom 21.12.2005, Az: VIII ZR 49/05) (Abruf-Nr. 060632)