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  • 29.01.2010 | Autokauf

    Inzahlungnahme: Angaben im Fahrzeugbrief genau prüfen

    Bei Inzahlungnahmen trifft den Händler die Pflicht, den Fahrzeugbrief genau zu prüfen. Die Eintragungen sind mit den „tatsächlichen Gegebenheiten“ am Fahrzeug abzugleichen, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Es hat eine Haftung des Inzahlunggebers wegen grober Fahrlässigkeit des Autohauses in folgendem Fall abgelehnt: In Zeile 2 des Fahrzeugbriefs unter „Fahrzeughersteller“ war eingetragen „SONST. KFZ.HERSTELLER“, also kein bestimmter Hersteller. Dem äußeren Anschein nach handelte es sich für den Autohaus-Mitarbeiter um ein Cabrio der Marke X, zumal der Inzahlunggeber den Wagen mit der entsprechenden Herstellerangabe im Ankaufvertrag so bezeichnet hatte. In Wirklichkeit war es jedoch ein aus verschiedenen Teilen zusammengesetztes Fahrzeug, das zu keinem genehmigten Typ gehörte. Bei sorgfältiger Prüfung hätte das dem Autohaus-Mitarbeiter ohne Weiteres auffallen müssen, zumal es sonstige Verdachtsmomente gegeben habe (Ersatzbrief, Hinweis auf Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsverordnung). (Urteil vom 18.8.2009, Az: 16 U 59/09)(Abruf-Nr. 093084)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133156