04.01.2011 | Autokauf
Jede Menge Fehler bei der Inzahlungnahme
Was das Landgericht (LG) Hannover der Daimler AG ins Stammbuch schreibt, ist schon bemerkenswert starker Tobak:
- Mehrere Verstöße gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen in der „Zusatzvereinbarung“ über eine Inzahlungnahme.
- Außerdem grobe Fahrlässigkeit beim Handling der Hereinnahme (Urteil vom 23.6.2010, Az: 10 O 64/07, Abruf-Nr. .
Hintergrund ist eine Klage der Daimler AG auf Zahlung von 7.300 Euro wegen angeblich vertragswidriger Beschaffenheit eines beim Verkauf eines NW hereingenommenen GW. Grundlage der Forderung gegenüber dem Kunden war in erster Linie die „Zusatzvereinbarung“. Darin hat sich die Daimler AG das Recht vorbehalten, bei Mangelhaftigkeit des GW dessen Abnahme abzulehnen oder den Ankaufpreis um die Reparaturkosten zu kürzen. Alles null und nichtig, entschied das LG unter Hinweis auf die §§ 308 Nummer 4, 309 Nummern 4 und 5 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Daimler AG darf auch den Ankaufspreis nicht mindern. Zwar sei der GW infolge nicht vollständig reparierter Vorschäden tatsächlich mangelhaft. Die Niederlassung habe aber grob fahrlässig gehandelt. Obwohl bekannt gewesen sei, dass der Pkw einen Unfall erlitten hatte, habe man sich nicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss durch gezielte Nachfragen um die Unfallfolgen und deren Beseitigung gekümmert. Erst nach Ablieferung des GW war der TÜV Nord mit einer technischen Überprüfung beauftragt worden.
Beachten Sie: Trotz allem wäre die Daimler AG noch heil aus der Sache herausgekommen, wenn sie dem Käufer eine arglistige Täuschung hätte nachweisen können. Das gelang ihr jedoch nicht.