29.03.2010 | Autokauf
Kaufpreisminderung bei 6,6 Prozent Mehrverbrauch
Wenn ein als Vorführwagen gekauftes Auto 6,6 Prozent mehr verbraucht als im Verkaufsprospekt steht, rechtfertigt das eine Minderung des Kaufpreises. Die Minderung ist anhand der Mehrkosten für das Tanken im mutmaßlichen Nutzungszeitraum zu schätzen. Das hat das Amtsgericht (AG) Michelstadt entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Nissan X Trail cDi. Laut Verkaufsprospekt sollte er im Kombi-Wert 7,6 und nach der EG-Typengenehmigung 7,5 Liter auf 100 km verbrauchen. Der Käufer behauptete - auf ein Gutachten gestützt - dass der Nissan 0,6 Liter mehr verbrauche und forderte eine Kaufpreisminderung um zehn Prozent (rund 3.000 Euro). Das Autohaus bestritt einen Mehrverbrauch und meinte, die Prospektangaben würden nur für Neuwagen gelten. Das AG sah das anders. Bei einer Laufleistung von nur 2.000 km stehe der Vorführwagen einem Neuwagen gleich. Abgesehen davon sei der Verkaufsprospekt dem Käufer überlassen worden, sodass die Spritangaben Vertragsinhalt geworden seien. Die Angaben in der EG-Typengenehmigung seien dagegen irrelevant. Bei einem kombinierten Verbrauch von 8,1 Liter laut Gutachten statt 7,6 laut Prospekt (also 6,6 Prozent mehr) liege - auch bei einer Toleranz von vier Prozent - ein Mangel vor.
Beachten Sie: Das AG hat die Kaufpreisminderung mit zirka zwei Drittel der geschätzten Mehrkosten beim Tanken im mutmaßlichen Nutzungszeitraum angesetzt, im Ergebnis mit 800 Euro. (Urteil vom 23.12.2009, Az: 1 C 140/09)(Abruf-Nr. 100204)