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  • 29.04.2010 | Autokauf

    Keine Abwrackprämie bei zwei Registrierzulassungen

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat in zwei parallelen Verfahren entschieden: Die Abwrackprämie ist nur für Fahrzeuge zu gewähren, die zuvor höchstens einmal auf einen anderen Halter zugelassen waren. Das gelte auch für sogenannte Registrier- oder Tageszulassungen. In beiden Urteilsfällen ging es um Reimporte. Die Fahrzeuge waren im EU-Ausland jeweils einen Tag zugelassen. Sie wurden dann nach Deutschland geholt und hier ebenfalls einer Registrierungszulassung zugeführt, um damit deutsche Fahrzeugpapiere zu produzieren. Anschließend wurden sie verkauft. Die Auslandszulassung war in den Fahrzeugpapieren kaum zu erkennen. In der Rubrik B, linke Spalte der Zulassungsbescheinigung Teil II ist unter „Anzahl der Vorhalter“ ein Strich eingetragen. Bei bisher niemals zugelassenen Wagen steht dort eine Null. Nach Ansicht der Richter hat der Käufer eines solchen Reimportfahrzeugs keinen Anspruch auf die Abwrackprämie.  

    Beachten Sie: Es ist zu erwarten, dass Käufer in solchen Fällen den Händler haftbar machen wollen. Ob dieser haftet, hängt sicherlich davon ab, wie weit er sich im Verkaufsgespräch aus dem Fenster gelehnt hat bzw. wie klar die Gewährung der Abwrackprämie Geschäftsgrundlage des Kaufs geworden ist. Hat der Käufer unterschrieben, dass der Kauf zum vollen Kaufpreis auch dann Bestand haben soll, wenn die Prämie nicht zugestanden wird, dürfte es keine Probleme geben. (Urteile vom 18.3.2010, Az: 1 K 3847/09 und 1 K 3582/09)(Abruf-Nrn. 101175 und 101176)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 2 | ID 135375