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  • 30.01.2009 | Autokauf

    Nachbesserung als Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit

    „OLG Karlsruhe stärkt Rechte des Autokäufers bei Mängeln“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) ist in der Tat ein „Hammer“. Denn nach Ansicht der Richter hat der Händler allein aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Nachbesserungsversuche kosten- und vorbehaltlos unternommen hat, aus der Sicht des Käufers „das Vorhandensein eines anfänglichen Mangels anerkannt“. Im Nachhinein könne der Händler deshalb nicht mehr geltend machen, der Wagen sei bei Auslieferung mängelfrei gewesen. Hintergrund war der Verkauf eines rund 83.000 Euro teuren Neuwagens an eine Leasingfirma, die in die Bestellung eines Leasingnehmers (Verbraucher) eingetreten war. Nach den Verkaufsbedingungen galt eine der gesetzlichen Beweislastumkehr nachgebildete Vermutungsregelung für zwölf Monate, beschränkt auf den Nachbesserungsanspruch für 24 Monate. Im 14. Monat traten Störungen an der „Soft-close-Funktion“ auf. Ob die Ursache dafür schon bei Auslieferung vorhanden war, ließ sich vor Gericht nicht mehr klären. Normalerweise geht das zu Lasten des Käufers. Nicht so vor dem OLG Karlsruhe, das die Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit ohne Wenn und Aber deutet. Das Urteil ist wohl rechtskräftig; denn das OLG hatte die Revision nicht zugelassen, und der Händler hat dagegen - soweit ersichtlich - kein Rechtsmittel eingelegt. (Urteil vom 25.11.2008, Az: 8 U 34/08)(Abruf-Nr. 083869)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 3 | ID 124187