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  • Autokauf

    Nutzungsvergütung richtig berechnen

    Mit dem Thema Nutzungsvergütung werden Autohäuser tagtäglich konfrontiert, sei es bei der Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs oder bei der Rückabwicklung eines GW-Geschäfts. Zweierlei ist allen Gestaltungen gemeinsam: Erstens ist ein Vertrag mit dem Kunden gescheitert und muss folglich zurückgedreht werden. Zweitens: Der Kunde ist mit dem Fahrzeug gefahren oder hat es jedenfalls fahren können. Muss er sich den „Gebrauchsvorteil“ überhaupt anrechnen lassen und, wenn ja, in welcher Höhe? Wie ist es mit der Umsatzsteuer? Und was ist mit der Nutzungsvergütung abgegolten?

    Anhand aktueller Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des neuen Kaufrechts (Schuldrechtsreform) beantworten wir Ihnen diese und andere Fragen, und zwar ausschließlich aus der Sicht des verkaufenden Händlers. Hierzu ein Fall aus der Praxis.

    Es handelt sich um eine einverständliche Rückabwicklung (früher: Wandelung, heute: Rücktritt). Ist man sich über die Rückabwicklung einig, kann man das „Kilometergeld“ grundsätzlich frei vereinbaren. Es besteht also keine Bindung an irgendwelche Berechnungsmodelle.

    Häufig ist man sich über die Rücknahme des Fahrzeugs einig, nicht aber über die näheren Modalitäten, wozu auch die Nutzungsvergütung gehören kann. Hier kann es später, nach genauer Abrechnung, zum Streit kommen, der die ganze Rückabwicklung in Frage stellen kann.

    Unser Tipp: Sprechen Sie so früh wie möglich über die Nutzungsvergütung. Versuchen Sie, auch in diesem Punkt eine klare – am besten schriftliche – Vereinbarung zu treffen.

    Berechnungsmöglichkeiten und Berechnungsgrößen

    Ein einigermaßen vernünftiger Käufer wird sich nicht gegen die Anrechnung einer Nutzungsvergütung wehren. Wie aber ist sie zu berechnen? Das ist bekanntlich ein häufiger Streitpunkt.

    Gewiss kann man sich auf einen Festbetrag einigen. Das ist aber unüblich und auch unpraktisch. Denn bis zur endgültigen Ablieferung des Fahrzeugs wird es vom Kunden noch etliche Kilometer gefahren. Also muss eine kilometerbezogene Abrechnungsmethode her.

    • Sie als Händler/Verkäufer rechnen üblicherweise mit der 0,67-Prozent-Formel.
    • Zunehmend kommt neuerdings auch die 0,5-Prozent-Formel zum Einsatz.

    Grundgedanke der Formeln ist, dass mit jedem gefahrenen Kilometer der Wert des Fahrzeugs „verzehrt“ wird. Der Wert des Fahrzeugs wird mit dem Brutto-Kaufpreis gleichgesetzt. Wer ein Auto mit Null Kilometern, also fabrikneu, erwirbt, erkauft sich damit auch die Möglichkeit, es bis zur Schrottreife zu nutzen. Diese Strecke heißt potenzielle Gesamtfahrstrecke oder Gesamtlaufleistung. Je nachdem wie hoch man sie ansetzt, kommt es zu ganz unterschiedlichen Resultaten.

    Unser Tipp: Der Prozentsatz, der in die Abrechnungsformel eingesetzt wird, hängt von der potenziellen Gesamtlaufleistung ab. Sie ist der Schlüsselfaktor. Die Nutzungsvergütung steigt, wenn die Gesamtlaufleistung sinkt. Mit anderen Worten: Rechnen Sie als verkaufender Händler stets mit einer möglichst niedrigen Gesamtlaufleistung.

    Jahrelang war die 0,67-Prozent-Formel (Gesamtlaufleistung 150.000 km) sicher. Die meisten Pkw/Kombis schaffen aber deutlich mehr, vor allem Dieselfahrzeuge. Deshalb akzeptieren viele Gerichte die 0,67-Prozent-Formel nicht mehr als Regelmodell. Neuerdings wird stärker nach Fahrzeugtyp und Motorisierung differenziert. Hier einige aktuelle Beispiele:

    Beachten Sie: Es gibt keine amtlich festgeschriebenen Gesamtfahrleistungen. Vielmehr handelt es sich um Schätzwerte, ermittelt durch Marktbeobachtung. Leider hat Schwacke die 1997 herausgebrachte Liste „Gebrauchsvorteil für Pkw, Geländewagen und Transporter“ – sie enthielt für jeden Fahrzeugtyp eine bestimmte Gesamtlaufleistung – nicht aktualisiert. Für ältere Fahrzeuge ist sie aber nach wie vorbrauchbar. Als Faustregel kann auf dem Pkw-Sektor derzeit gelten:

    Wichtig: Bei Lkw und Omnibussen werden deutlich höhere Laufleistungen zu Grunde gelegt. Sie liegen zwischen 500.000 und 800.000 km. Bei Motorrädern gelten 50.000 bis 100.000 km als Richtwerte.

    Korrekte Abrechnung

    Beim NW-Kauf müssen Sie folgende Formel beachten:

    Wie ist beim GW-Kauf konkret zu rechnen? Das Fahrzeug hatte schon eine Strecke zurückgelegt, als es von Ihrem Kunden übernommen wurde. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass auf die potenzielle Restfahrleistung abgestellt wird. Das ist die Gesamtlaufleistung abzüglich Tachostand bei Auslieferung an den Kunden.

    Im Ausgangsfall hatte der Golf bereits 81.000 km auf der Uhr. Veranschlagt man die potenzielle Gesamtlaufleistung mit 200.000 km, so beträgt die Restfahrleistung 119.000 km (= 200.000 ./. 81.000). Kunde Maier hat also für eine Restfahrleistung von 119.000 km 7.500 Euro bezahlt. Es ergibt sich eine Nutzungsvergütung von insgesamt 579,83 Euro (= 7.500 Euro x 9.200 km : 119.000 km) bzw. zirka 6 Cent pro Kilometer.

    Unser Tipp: Ziehen Sie die Nutzungsvergütung bei der Gesamtabrechnung einfach vom Kaufpreis ab, den der Käufer bezahlt hat und der rückzahlbar ist.

    Was wird abgegolten?

    Durch die Nutzungsvergütung wird der Gebrauch des Fahrzeugs abgegolten. Sie ist nicht verzinslich. Mit der Vergütung abgegolten ist nur der normale Verschleiß. Jegliche Schäden Art muss der Kunde gesondert bezahlen. Einige Kunden versuchen, die Nutzungsvergütung zu drücken, indem sie auf Nutzungs- und Komforteinbußen hinweisen, die mit dem gerügten Mangel zusammenhängen. Einen solchen Einwand muss der Kunde plausibel geltend machen.

    Umsatzsteuer

    Die Nutzungsvergütung unterliegt der Umsatzsteuer, da sie eine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung ist. Im Gegensatz zum nicht steuerbaren Schadenersatz liegt ein Leistungsaustausch vor (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.1.1994, ZIP 94, 461, 472).

    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 08/2003, Seite 14

    Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 14 | ID 101204