01.11.2006 | Autokauf
OLG Bamberg schmettert Mängelklage umfassend ab
Im Februar 2003 hatte der Händler einen Pkw mit 12.600 km Laufleistung als Jahreswagen verkauft. Zwischen März und November 2003 war der Pkw sieben Mal in der Werkstatt. Jedes Mal wurde ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Anfang Januar 2004 stand der achte Werkstatttermin bevor. Dieses Mal wollte der Händler keinen Ersatzwagen stellen. Daraufhin holte der Käufer ein Gutachten ein, erklärte den Rücktritt vom Kauf und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises von 22.000 Euro sowie Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage in vollem Umfang ab – unter anderem aus folgenden Gründen:
- Die angeblichen Mängel haben sich erst 193 Tage nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt, also mehr als sechs Monate. Damit greift die Beweislastumkehr nicht. Folge: Der Käufer muss beweisen, dass die angeblichen Mängel bereits bei Übergabe vorlagen. Das ist ihm nicht gelungen und das liegt angesichts einer Laufleistung von 23.000 km jährlich auch nicht nahe.
- Auf Grund der hohen Jahreslaufleistung ist zu berücksichtigen, dass vermeintliche Mängel (zum Beispiel „Vibrieren“ der Innenverkleidung) durch erheblichen Gebrauch entstanden sein können.
- Einige der geltend gemachten Mängel fallen unter die Kategorie Bagatellmängel, weil der Gesamtaufwand der Beseitigung weniger als ein Prozent des Kaufpreises ausmacht. Beim GW-Kauf sei mindestens eine Quote in Höhe von zehn Prozent erforderlich. Andere geltend gemachte Mängel hat der gerichtliche Gutachter gar nicht feststellen können.
- Dem Händler ist keine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben worden. Er hat eine Nachbesserung auch nicht verweigert. Unser Tipp: Das Urteil macht Mut. Es zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gerade bei streitsüchtigen Kunden, die jede Kleinigkeit zum Mangel erheben, den Gang vor Gericht nicht zu scheuen. (Urteil vom 10.4.2006, Az: 4 U 295/05) (Abruf-Nr. 061819)
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 85924