31.03.2008 | Autokauf
Rücktritt des Autohauses von „Inzahlungnahme“
„Vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund“, so hatte es der Autohaus-Mitarbeiter sicherheitshalber im GW-Ankaufsformular handschriftlich notiert. Wie wichtig dieser Passus war, stellte sich im späteren Rechtsstreit heraus. Bei näherer Untersuchung des 5er BMW zeigte sich nämlich, dass der Motor einen Schaden hatte und der Wagen auch nicht unfallfrei war. Daraufhin lehnte das Autohaus die Inzahlungnahme ab und forderte den Differenzbetrag zum NW-Geschäft in Höhe von 10.500 Euro.
Der Kunde lehnte ab und verwies unter anderem darauf, dass die im NW-Bestellschein vorformulierte Klausel mit dem Prüfvorbehalt gestrichen worden war. So war es tatsächlich. Warum, das konnte vor Gericht nicht mehr geklärt werden. Doch auch so reichte es für das Autohaus. Die Inzahlungnahme habe unter der „auflösenden Bedingung“ gestanden, dass bei der Überprüfung des 5ers keine gravierenden Mängel festgestellt werden. Jedenfalls sei das Autohaus wirksam vom Ankauf zurückgetreten, entschied das Landgericht Duisburg rechtskräftig.
Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass sowohl im GW-Ankaufsformular als auch im NW-Bestellschein der entsprechende Vorbehalt enthalten ist. (Urteil vom 30.10.2007, Az: 6 O 179/07)(Abruf-Nr. 080706)