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  • 29.06.2009 | Autokauf

    Spritverbrauch: Eigenversuche reichen für Reklamation!

    Eigenversuche eines Kunden zum Spritverbrauch seines Neuwagens berechtigen ihn zur Reklamation. Er muss die Anwaltskosten nicht tragen, die das Autohaus zur Abwehr seiner Ansprüche aufwenden musste. So hat das Landgericht Berlin folgenden Fall entschieden: Der Kunde hatte sich über einen zu hohen Spritverbrauch seines neuen Mazda beschwert. Der Wagen verbrauche zwischen 8,2 und 8,5 Liter pro 100 km, während der Hersteller als Kombi-Wert nur 6,3 Liter angegeben habe. Da das Autohaus nach eigener Testfahrt nichts machen konnte oder wollte, trat der Kunde vom Kauf zurück, was ihn aber nicht davon abhielt, den Wagen weiterzuverkaufen. Bei der Entscheidung über die Kostenklage des Autohauses unterstellten die Richter, dass die Spritreklamation unberechtigt war. Dennoch sahen sie keinen Grund, dem Kunden die Anwaltskosten in Höhe von rund 1.100 Euro aufzuerlegen. Der Käufer sei zwar verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob die Ursache für den vermeintlichen Mehrverbrauch bei ihm liege, etwa an seiner Fahrweise. Ein Gutachten habe er aber nicht einholen müssen, bevor er sich beim Händler beschwerte. Die Verbrauchsermittlung durch mehrfache Eigenversuche habe genügt. Immerhin sei er Laie, der nicht wisse, was es mit dem amtlichen EG-Messverfahren und den darauf beruhenden Verbrauchsangaben auf sich habe (Urteil vom 25.11.2008, Az: 55 S 123/08; Abruf-Nr. 091559).  

    Beachten Sie: Ähnlich hat das Amtsgericht (AG) Krefeld entschieden (Urteil vom 31.3.2009, Az: 5 C 434/06; Abruf-Nr. 091309). Das AG Neuss dagegen hat einem Kunden im Fall von Wasser im Fahrzeug-innenraum die vorgerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten auferlegt, weil die Ursache des Wassereinbruchs nicht zu klären war und auch im Bereich des Käufers liegen konnte (Urteil vom 26.2.2009, Az: 77 C 884/08; Abruf-Nr. 091228).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 3 | ID 128025