28.11.2008 | Autokauf
Über Standzeit eines Re-Imports gezielt aufklären
Ein Re-Import, der erst 22 Monate nach seiner Produktion erstzugelassen wird, leidet unter einem Mangel, wenn der Händler den Käufer nicht gezielt über die Standzeit aufklärt. Im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht Celle war dem Händler ausweislich seiner eigenen Rechnung bekannt, dass der re-importierte VW Polo mit 100 km auf dem Tacho bereits im September 2003 vom Band gelaufen war. Laut Fahrzeugbrief war die Erstzulassung (EZ) am 6. Juli 2005 und damit 22 Monate nach der Produktion. Diese Zeitspanne war den Richtern deutlich zu lang. Ähnlich wie bei einem Jahreswagen sei erst recht bei einem neuwertigen „Gebrauchten“ die Zeit vor der Erstzulassung, also die Standdauer, ein wesentlicher Faktor. Auch bei einem Re-Import sei der Käufer in der Erwartung schutzwürdig, dass das Fahrzeug in dem Jahr produziert worden sei, auf das das EZ-Datum schließen lasse. „EZ 6.7.2005“ bedeute eine Produktion jedenfalls in 2004, keinesfalls in 9/2003. Kein Gehör fand der beklagte Händler mit seinem Argument, der üppige Preisnachlass habe dem Käufer eine überlange Standzeit signalisiert. Abgesehen davon habe es sich ja bekanntermaßen um einen Re-Import gehandelt. Das alles seien, so die Richter, keine klaren „Altersansagen“. (Urteil vom 11.6.2008, Az: 7 U 226/07) (Abruf-Nr. 083138)