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  • 22.02.2008 | Autokauf

    Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen

    Kein Autokauf, dennoch eine auch für den Kfz-Handel wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wer unberechtigt die Beseitigung eines Mangels verlangt, muss eventuell Schadenersatz leisten: Im Streitfall ging es um den Verkauf einer Lichtrufanlage an eine Elektrofirma. Diese baute die Anlage in einem Altenheim ein. Als ihr eine Fehlfunktionen gemeldet wurde, schickte sie einen Mitarbeiter. Ohne Erfolg. Daraufhin forderte sie die Lieferantin auf, den Mangel zu beseitigen. Das gelang; aber mit der Ursache der Störung hatte die Lieferantin nichts zu tun. Sie lag entweder bei der Käuferin oder beim Personal des Altenheims. Die Klage der Verkaufsfirma auf Ersatz der Lohn- und Fahrtkosten war in allen Instanzen erfolgreich. Mit ihrer Aufforderung zur Mängelbeseitigung habe die beklagte Käuferin eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt. Entweder habe sie die Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut oder ihr Mitarbeiter habe bei der Überprüfung der Anlage „gepennt“.  

    Unser Tipp: Auf den Autohandel übertragen bedeutet das: Kann der Käufer ohne weiteres feststellen, dass eigentlich kein Mangel vorliegt, kann das Autohaus Prüf- und Reparaturkosten ersetzt verlangen. (Urteil vom 23.1.2008, Az: VIII ZR 246/06) (Abruf-Nr. 080447

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 117671