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  • 01.09.2005 | Autokauf

    Wann müssen Sie bei Reklamationen die Klagekosten tragen?

    Dass sich hartes Verhandeln im Zuge einer Rückabwicklung nicht immer lohnt, musste ein rheinischer Kfz-Betrieb erfahren. Ihm wurden fast die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von einigen tausend Euro auferlegt, nachdem man sich in der Hauptsache – Rückabwicklung eines GW-Geschäfts – einig geworden war. Vorangegangen war ein Hin und Her wegen der Abwicklungsmodalitäten, wobei gerade die Anwaltskosten ein Streitpunkt waren. Deren Übernahme lehnte der Händler ab, unter anderem mit der Begründung, nicht in Verzug gewesen zu sein. Der Kunde, ein Verbraucher, hatte direkt nach Entdeckung eines Unfallschadens – ohne vorherigen Kontakt mit dem Händler – einen Anwalt eingeschaltet. Dieser zog sämtliche Register der neuen Sachmängelhaftung. Für die Frage, wer die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, kam es entscheidend darauf an, ob der Händler Anlass zur Klage gegeben hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das bejaht. Grund: Der Kunde musste annehmen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen würde. Denn der Händler habe die Rückabwicklung des Vertrags davon abhängig gemacht, dass der Kunde auf weitergehende Ansprüche verzichte. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Sache (Wert von knapp 20.000 Euro) und die Tatsache, dass der Händler als großes Autohaus über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, habe die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts gerechtfertigt.  

    Unser Tipp: Im Gerichtsbeschluss finden sich auch wichtige Hinweise zur Rückabwicklung beim Kfz-Kauf. (Beschluss vom 6.5.2005, Az: I 1 – W 17/05) (Abruf-Nr. 052291)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 2 | ID 85841