02.09.2010 | Autokauf
Zwei Vertragsformulare - ein einheitlicher Vertrag
Aus einem GW-Ankaufvertrag kann ein Kunde einen Kaufpreisanspruch nicht selbstständig geltend machen, wenn der Ankauf erkennbar im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf eines Vorführwagens steht und der GW-Preis angerechnet werden sollte. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Klage eines Kunden zurückgewiesen, der für seinen GW 15.000 Euro forderte. Dieser Betrag stand zwar im GW-Ankaufvertrag. Das war aber nur die eine Seite des Geschäfts. Die andere bestand im Verkauf eines Vorführwagens. Und bei der Berechnung des Kaufpreises für den Vorführwagen war der Gegenwert des GW berücksichtigt worden. Geschlossen haben die Richter das aus der Formulierung im Vorführwagen-Bestellschein „Pkw ... ist im Preis bzw. Nachlaß incl.“ Das war die Klammer zwischen beiden Teilen des Geschäfts. Der Käufer hätte diese Klammer durch den Nachweis einer mündlichen Vereinbarung lösen können.
Beachten Sie: Auch das Autohaus kam nicht ungeschoren davon. Seine Gegenklage auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten wurde abgewiesen. Begründung: Keine Fahrlässigkeit auf Kundenseite (Urteil vom 3.2.2010, Az: 7 U 109/09; Abruf-Nr. 101806).